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oder, wenn eingebaut, mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine min-
destens 3 m breite Durchfahrt in Verbindung gesetzt wird.
Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwischen nachbarlichen Brand-
mauern sind zu beiden Seiten des Zuschauerhauses von der Trennungswand
zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus bis zur Eintrittshalle offene Höfe
von mindestens 6 m Breite anzulegen und mit der öffentlichen Straße mittelst
Durhfahrten von wenigstens 3 m lichter Breite und 3,5 m lichter Höhe zu
verbinden.
In den Umfassungswänden des Bühnenhauses dürfen Tür= oder Fenster-
öffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen Oeffnun
von der Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück,
falls dieselben eine größere Höhe als 10 m bis zum Dachfirst haben, min-
destens 9 m beträgt. Bei Schuppen und kleineren Bauten muß dieser Ab-
stand mindestens 6 m betragen.
In den Umfassungswänden des Zuschauerhauses dürfen Tür= oder
Fensteröffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen
effnung von der Tachbarprenze oder von anderen Bauten auf demselben
Grundstück mindestens 6 m beträgt.
Banart.
& 4. Die Umfassungswände eines Theatergebäudes, die Trennungs-
wand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, sowie die Wände, welche
Treppen umschließen, sind aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Aus-
nahme von Trennungswänden zwischen Logen entweder ebenso oder aus
anderem unverbrennlichem Material herzustellen. Die Dachstühle sind aus
Eisen herzustellen. Das äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.
Das bei Eindeckung der Dächer etwa verwendete gen (Schalbretter,
Latten u. dgl.) ist durch Berohren und Verputzen, dur ehobeln oder auf
andere geeignete Weise gegen schnelles Entflammen zu sichern.
Die Unterstützung sowie der etwaige Belag des Schnürbodens über dem
Bühnenraum müssen zum Schutz der eisernen Dachkonstruktion feuersicher
ansgeführt werden.
Luftabzugsöffnungen und Oberlichter sind zwischen Decken und Dächern
mit unverbrennlichen, 50 cm hoch über die Dachfläche hinausgeführten Ein-
fassungen zu versehen. Ebenso müssen die Umfassungswände von Lichthöfen
in feuersicherer Konstruktion 50 cm hoch über die Dachfläche geführt werden.
Lichthoffenster dürfen nicht aus Holz hergestellt werden. Unterhalb der äußeren
Oberlichter sind Drahtnetze anzubringen.
Die Fußböden der Flure, Vorsäle und Korridore find aus unverbrenn-
lichem Material herzustellen. Ein hölzerner Jußbodendelag ist nur statthaft.
wenn er unter Vermeidung von Hohlräumen dichtschließend auf unverbrenn-
licher Unterlage liegt.
Die Decken der Durchfahrten, Flure, Korridore und Treppenräume sind
aus unverbrennlichem Material gerzustellen.
Das Kellergeschoß ist mit Ausnahme der unter der Bühne liegenden
Teile zu wölben und darf, soweit in demselben Magazin= und Lagerräume
angelegt werden, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und
Treppenräumen stehen.
Alle Korridore und Treppenräume müssen unmittelbar von außen be-
leuchtet werden. Für Korridore sind Oberlichter ausgeschlossen.
§ 5. Freitragende Treppen sind verboten.
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