Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 163 — 
oder, wenn eingebaut, mit einer zweiten öffentlichen Straße durch eine min- 
destens 3 m breite Durchfahrt in Verbindung gesetzt wird. 
Bei Aufführung eines Theatergebäudes zwischen nachbarlichen Brand- 
mauern sind zu beiden Seiten des Zuschauerhauses von der Trennungswand 
zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus bis zur Eintrittshalle offene Höfe 
von mindestens 6 m Breite anzulegen und mit der öffentlichen Straße mittelst 
Durhfahrten von wenigstens 3 m lichter Breite und 3,5 m lichter Höhe zu 
verbinden. 
In den Umfassungswänden des Bühnenhauses dürfen Tür= oder Fenster- 
öffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen Oeffnun 
von der Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück, 
falls dieselben eine größere Höhe als 10 m bis zum Dachfirst haben, min- 
destens 9 m beträgt. Bei Schuppen und kleineren Bauten muß dieser Ab- 
stand mindestens 6 m betragen. 
In den Umfassungswänden des Zuschauerhauses dürfen Tür= oder 
Fensteröffnungen nur da angelegt werden, wo der Abstand einer solchen 
effnung von der Tachbarprenze oder von anderen Bauten auf demselben 
Grundstück mindestens 6 m beträgt. 
Banart. 
& 4. Die Umfassungswände eines Theatergebäudes, die Trennungs- 
wand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, sowie die Wände, welche 
Treppen umschließen, sind aus Steinen, die inneren Scheidewände mit Aus- 
nahme von Trennungswänden zwischen Logen entweder ebenso oder aus 
anderem unverbrennlichem Material herzustellen. Die Dachstühle sind aus 
Eisen herzustellen. Das äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren. 
Das bei Eindeckung der Dächer etwa verwendete gen (Schalbretter, 
Latten u. dgl.) ist durch Berohren und Verputzen, dur ehobeln oder auf 
andere geeignete Weise gegen schnelles Entflammen zu sichern. 
Die Unterstützung sowie der etwaige Belag des Schnürbodens über dem 
Bühnenraum müssen zum Schutz der eisernen Dachkonstruktion feuersicher 
ansgeführt werden. 
Luftabzugsöffnungen und Oberlichter sind zwischen Decken und Dächern 
mit unverbrennlichen, 50 cm hoch über die Dachfläche hinausgeführten Ein- 
fassungen zu versehen. Ebenso müssen die Umfassungswände von Lichthöfen 
in feuersicherer Konstruktion 50 cm hoch über die Dachfläche geführt werden. 
Lichthoffenster dürfen nicht aus Holz hergestellt werden. Unterhalb der äußeren 
Oberlichter sind Drahtnetze anzubringen. 
Die Fußböden der Flure, Vorsäle und Korridore find aus unverbrenn- 
lichem Material herzustellen. Ein hölzerner Jußbodendelag ist nur statthaft. 
wenn er unter Vermeidung von Hohlräumen dichtschließend auf unverbrenn- 
licher Unterlage liegt. 
Die Decken der Durchfahrten, Flure, Korridore und Treppenräume sind 
aus unverbrennlichem Material gerzustellen. 
Das Kellergeschoß ist mit Ausnahme der unter der Bühne liegenden 
Teile zu wölben und darf, soweit in demselben Magazin= und Lagerräume 
angelegt werden, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Korridoren und 
Treppenräumen stehen. 
Alle Korridore und Treppenräume müssen unmittelbar von außen be- 
leuchtet werden. Für Korridore sind Oberlichter ausgeschlossen. 
§ 5. Freitragende Treppen sind verboten. 
  
##
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.