Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bei Treppen mit geraden Läufen dürfen Wendelstufen nicht angeordnet 
ken Die Podeste derselben dürfen nicht schmaler sein als die Treppen- 
äufe. 
Die Treppenstufen müssen einen Auftritt von wenigstens 26 cm haben; 
ihre Steigung darf höchstens 18 cm betragen. 
Geschwungene Treppen müssen an den schmalsten Stellen mindestens 
23 cm Auftritt erhalten. 
Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern oder Handläufern 
zu versehen, welche keine freien Enden haben dürfen. 
Verschläge unter Treppen sind verboten. 
Bei höhernen Treppen, soweit solche in dieser Berordnung nicht ver- 
boten sind (§& 6, 15, 21 und 22), müssen die Unteransichten mit Mörtel 
verputzt werden. 
ei Feststellung der vorschriftsmäßigen Abmessung einer Treppe soll die 
Weite, zwischen den Geländern gemessen, maßgebend sein. 
§ 6. ohnräume dürfen im Bühnenhause nicht höher als zur ebenen 
Erde angelegt werden; sie müssen Decken aus unverbrennlichem Material 
erhalten, durch massive Wände ohne Oeffnungen von den übrigen Gebäude- 
teilen abgeschlossen und lediglich von außen * zugänglich gemacht werden. 
Im Zuschauerhause ist die Anlage von Wohnräumen unter der Be- 
dingung gestattet, daß ihr Fußboden nicht höher als 10 m über der Straße 
liegt und daß sie mit einer aus unverbrennlichem Material hergestellten, von 
den Kellerräumen abgeschlossenen und unmittelbar ins Freie führenden Treppe 
in Verbindung gebracht werden. 
Die Anlage vermietbarer Geschäftsräume, sowie allgemein zugänglicher 
Restaurationen und Konditoreien darf in einem Theatergebäude nur im 
Keller oder Erdgeschoß und nur unter der Bedingung zugelassen werden, 
daß solche Räume Decken aus unverbrennlichem Material erhalten, durch 
massive Wände ohne Oeffnungen von den für den Theaterbetrieb benutzten 
Gtbändeteilen abgeschlossen und lediglich von außen her zugänglich gemacht 
werden. 
Werden für das Theaterpublikum besondere Restaurationsräume vor- 
gelehen, so dürfen dieselben, falls ihre Gesamtgrundfläche mehr als 50 qm 
eträgt, nicht höher als im Erdgeschoß liegen und müssen unmittelbare Aus- 
gänge nach der öffentlichen Straße erhalten. 
Diese Vorschrift findet auf Räume mit Verkaufstischen zur Verabreichung 
von Erfrischungen während der Vorstellungen keine Anwendung. 
Die Anlage von Magazinräumen ist im Zuschauerhause, im Bühnen- 
raum, auf dem Schnürboden und in den Bühnenkellern verboten. 
Werden Magazinräume im Bühnenhause angelegt, so dürfen fie nicht 
in unmittelbarer Varbindung mit den für den Verkehr im Bühnenhause er- 
forderlichen Gängen und Treppen stehen. 
§J# 7. Die Zugänge zum Dachgeschoß, deren mindestens zwei anzulegen 
find, müssen mit feuer= und rauchsicheren, selbsttätig zufallenden, unverschließ- 
baren Türen versehen werden. Sind zur Herstellung dieser Zugänge Ein- 
bauten in den Dachraum erforderlich, "0 müssen dieselben aus unverbrenn- 
lichem Material ausgeführt werden. 
Soweit ein Dachraum vorhanden ist, muß der Fußboden desselben 
durchweg feuersicher abgedeckt werden. 
8. Alle Theatergebäude sind mit Blitzableitern zu versehen. 
iu den Außenfronten und in Höfen sind nach näherer Bestimmung der 
Polizeibehörde eiserne, in einer Höhe von 3 bis 4 m über dem Erdboden 
beginnende Leitern für die Feuerwehr anzulegen.
	        
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