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Die sofortige Alarmierung des gesamten Personals bei Entstehung einer
Gefahr muß durch Signaleinrichtungen sichergestellt sein.
Beleuchtung, Heizung und Lüftung.
§ 25. Die Verwendung von Gas und von Mineralölen zu Beleuchtungs-
zwecken irgend welcher Art ist in großen Theatern unstatthaft. Es ist viel-
mehr in allen Teilen eines solchen Theatergebäudes mit Einschluß der etwa
vermieteten, nicht zum Theaterbetriebe gehörigen Räume elektrische Beleuchtung
herzustellen. Hierbei muß die Beleuchtung des Bühnenhauses und des Zu-
schauerraumes so eingerichtet werden, daß bei Störungen des Betriebes ein
völliges Dunkelwerden in beiden Räumen nicht eintreten kann.
& 26. In allen Teilen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses,
besonders auf den Korridoren, Treppen und Fluren ist eine Notbeleuchtung
nach Vorschrift der Polizeibehörde herzustellen. Für diesen Zweck sind Kerzen-
oder Oellampen zu verwenden, welche in geeigneter Weise gegen Erlöschen
durch Zug oder Rauch gesichert und an besonders vorzuschreibenden Stellen
durch rote Farbe kenntlich gemacht werden müssen. Die Notbeleuchtung ist
so anzuordnen, daß mit Hilfe derselben die Ausgänge erreicht werden können,
selbst wenn die gewöhnliche Beleuchtung vollständig erlöschen sollte.
5 27. Die Erwärmung des Zuschauerraumes und der Bühne mit ihren
Nebenräumen darf nur durch eine Zentralheizung erfolgen, deren Heizkammern
nur von außen zugänglich, rings von massiven Wänden und Decken um-
schlossen und von den übrigen Räumen des Bühnenkellers vollständig ge-
trennt sein müssen.
Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie Hohlräume zur Unterbringung
von Dampf= oder Wasserheizröhren müssen durchweg von Wänden aus feuer-
sicherem Material umschlossen und so angelegt werden, daß sie von Staub
gereinigt werden können. Austrittsöffnungen für Luft, welche auf mehr als
50 Grad Celfius erwärmt wird, sowie Metallröhren zur Leitung von Dampf
oder heißem Wasser müssen von brennbaren Stoffen mindestens 25 cm nach
jeder Richtung hin entfernt sein.
Um das Eindringen von Rauch in das Zuschauerhaus und in das
Bühnenhaus verhüten zu können, müssen alle Lustheizungs= und Lüftungs-
kanäle mit rauchsicheren Verschlüssen versehen werden.
In einzelnen von der Bühne abgelegenen Räumen kann die Ver-
wendung von Kachelöfen unter besonderer Vorsicht bei Anlage der Rauch-
rohre, der Feuerung und des Aschenfalles gestatte werden.
In den Magazinräumen ist die Anbringung von Heizvorrichtungen
gänzlich verboten.
§ 28. Bei Kanälen zur Zuführung frischer und zur Abführung ver-
brauchter Luft ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß sie zu schneller
Verbreitung eines Feuers nicht beitragen können.
Im Dache über der Bühne sind möglichst nahe dem Dachfirst Luftabzüge
herzustellen, deren Verschluß durch einen einzigen Griff von gesicherten Stellen
aus geöffnet werden kann. Die Summe der freien Durchgangsflächen dieser
Abzüge soll mindestens 5 % von der Grundfläche der Bühne betragen.
## der Decke des Zuschauerraumes ist eine Kuftabsugsöffnung anzu-
legen, deren untere Mündung mindestens 1 m höher als die Decke des
obersten Ranges liegen, und deren Querschnitt mindestens drei Prozent der
Grundfläche des Zuschauerraumes betragen muß. Der Verschluß dieses Luft-
abzuges muß durch einen einzigen Griff von gesicherter Stelle aus geöffnet
werden könner.