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Alle Treppenräume und Korridore müssen mit genügenden Lüftungs-
einrichtungen versehen sein.
Feuerlöscheinrichtungen.
§ 29. Das Theatergebäude ist, soweit eine öffentliche Wasserleitun
vorhanden ist, an dieselbe anzuschließen. In Orten ohne Wasserleitung mut
für Bereithaltung eines Wasservorrats in Behältern unter genügendem Druck
Sorge getragen werden.
Jedes Theatergebäude muß mit Feuerhähnen und mit einer Regen-
vorrichtung für die Bühne versehen werden.
Einzelbestimmungen über Wassermengen und Druckhöhen, über An-
bringung und Anzahl der Feuerhähne, sowie über die Bereithaltung sonstiger
zweckdienlichen Löschgerätschaften im Theatergebäude, über Erlaß und Durch-
führung von Betriebsvorschriften, welche die stete Dienstbereitschaft aller für
das Theatergebäude vorgesehenen Feuerlöscheinrichtungen im Augenblick der
Gefahr sicher stellen, bleiben der Polizeibehörde überlassen.
Die genannten Einrichtungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken und nicht
anderweitig benutzt werden.
Das Theatergebäude muß mit einer entsprechenden Anzahl von Melde-
vorrichtungen versehen werden, durch welche bei Entstehung eines Brandes
die örtliche Feuerlöschhilfe sofort herbeigerufen werden kann.
Betriebsvorschriften.
§ 30. Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und dergleichen
ist im Zuschauerhause, sowie in den mit der Bühne zusammenhängenden
Kellerräumen überhaupt verboten und auf und über der Bühne nur insoweit
gestattet, als dieselben zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt sind.
Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Malern oder anderen Handwerkern
ist im Zuschauerhause nur im Kellergeschoß, insoweit als dasselbe nur von
außen zugänglich ist, und im Bühnenhause nur in solchen Räumen statthaft,
welche mit der Bühne, mit den Bühnenkellern oder mit den Räumen für
das Personal keine unmittelbare Verbindung haben. Derartige Werkstätten
müssen gegen die Korridore durch rauch= und feuersichere Türen abge-
schlossen sein.
§ 31. Das Rauchen im Theatergebäude ist verboten, kann jedoch für
einzelne Restaurationsräume, für Wohnungen und vermietete Geschäftsräume
gestatiet werden.1)
1) Zu § 81 nachstehende Ergänzungsverordnung ergangen:
Polizeiverordunng, betrefsend das Nauchen in VBariététheatern.
Vom 14. September 1899. (Amtsbl. S. 309.)
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und der §§ 187 und 189 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 80. Juli 1888 verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Umfang des Regierungsbezirks folgendes:
8§ 1. Der § 81 der Poltzeiverordnung Über die Anlage und Einrichtung von
Theatern usw. vom 28. November 1889 (Extrablau zu Stück 48 des Amtsbl.) erhält
solgenden Zusatz:
In Spezialitätentheatern, sogenannten Variététheatern, in welchen nur eine Bühne
ohne Versenkung, Schnürboden und Schnürgalerie vorhanden ist und sämtliche Kulissen,
Soffiten, Hinterhänge, BVersatzstücke, sowie der Borhang aus unverbrennlichem — n
etwa nur schwer flammbaren — Stoffen hergestellt sind, ist das Rauchen gestattet.
à#½„ Die Polizeiverordnung tritt am 1. November 1899 in Kraft.
ppeln, den 14. September 1899.
Der Regierungspräsident.