— 170 —
* 32. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von
beweglichen Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist
nur, soweit als es die Vorstellungen nötig machen, mit besonderer Erlaubnis
zulässig. Eine derartige Erlaubnis kann für bestimmte Stücke ein für
allemal erteilt werden.
Im übrigen ist das Betreten der Theaterräume mit unverwahrtem Feuer
oder Licht verboten.
Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig.
Fü#Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungesvrlichem Material, zum
Beispiel Kälberhaar oder A#bestwolle, verwendet werden.
§ 33. Die Räume des Theaters, sowie die Dekorationen sind staub-
46 zu halten und außerdem alljährlich nach vorgängiger Anzeige bei der
olizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen.
34. Zwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den
Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens 1 m Breite
freigehalten werden, welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht
gesperrt werden darf. Der Raum zwischen der ersten und zweiten Kulisse
muß für den Dienst der Feuerlöschmannschaften frei gehalten werden.
& 35. Das Oeffnen und Schließen des Schutzvorhanges oder der
Schiebetüren soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der
Feuerwehr probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach
jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebetüren zu schließen
und des Nachts geschlossen zu halten.
6 36. Die Notbeleuchtung muß bei jeder Vorstellung während des
Zetraumen von Oeffnung der Kasse bis nach vollständiger Leerung des
uschauerhauses und des Bühnenhauses in Wirksamkeit sein.
5*§ 37. Im Kassenraum, in der Eintrittshalle und an auffälliger Stelle
in jedem Korridor des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind genügend
roße und deutliche Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In diesen
Pläne müssen die Sitze, die zugelassenen Stehplätze, die Treppen, die Aus-
gänge, die Feuerhähne, sowie die Hauptleitungen für die Beleuchtung nebst
n zugehörigen Absperrvorrichtungen angegeben werden.
Von dichen Plänen sind Abdrücke der Polizeibehörde nach Bedarf zur
Verfügung zu stellen.
38. Für jede Vorstellung muß eine lediglich der Polizeibehörde
unterstellte Feuerwache anwesend 3ein, welche ihren Dienst mindestens eine
Stunde vor Beginn der Vorstellung anzutreten hat, das Theatergebäude
nicht früher als eine halbe Stunde nach Schluß der Vorstellung verlassen
und zu anderen Zwecken nicht verwendet werden darf.
ür die übrige Zeit ist im Theater, so lange Aufführungen stattfinden,
seitens der Theaterverwaltung ein Wächterdienst unter sicheren Kontroll-
maßregeln einzurichten.
§ 39. Die letzte Probe eines Stückes vor dessen erster Aufführung ist
der Polizeibehörde rechtzeitig behufs Ueberwachung und Anordnung der etwa
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuzeigen.
b) Kleine Theater.
§ 40. Auf kleine Theater finden die Bestimmungen in den §#§ 3—39
mit folgenden Abänderungen Anwendung:
Zu § 3. Der Abstand der die Haupt-Ein= und ausgänge enthaltenden
Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung
soll in der Regel mindestens 15 m betragen.