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Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Wege des Dispenses ein
geringerer Abstand zugelassen, auch von der Forderung, daß das Theater
an einer öffentlichen Straße liegen muß, Abstand genommen werden.
Zu § 4. Die Dachstühle dürfen aus Holz konstruiert werden. Das
äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers von außen her
sicheren Schutz gewähren.
Die Treppenräume müssen Decken aus unverbrennlichem Material er-
halten, im übrigen können die Decken durchweg, auch über Fluren und
Korridoren, als Balkendecken konstruiert werden; es müssen dabei aber die
Unteransichten mit Mörtel verputzt und die Fußböden dicht schließend unter
Vermeidung von Hohlräumen verlegt werden.
#s#41. Die Beleuchtung durch Gas ist in kleinen Theatern unter
folgenden Bedingungen zulässig:
Die Gasleitungen dir das Zuschauerhaus, den Zuschauerraum und die
übrigen Teile des Bu3 auerhauses, sowie für den Bühnenraum und die
übrigen Teile des Bühnenhauses sind in getrennten Gruppen anzulegen
und die Absperrvorrichtungen so anzuordnen, daß sie von Unbefugten nicht
erreicht werden können. Die Verwendung von Bleiröhren ist unzulässig.
Die Leitungen sind derartig zu verlegen, daß sie gegen jede zufällige Be-
schädigung geschützt, aber für mtersuchung und Ausbesserung leicht zugänglich
sind. Ueberall, auch in den Ankleideräumen für das Personal, sind nur un-
bewegliche Gasarme zulässig.
Die Entfernung zwischen Gasflammen und brennbaren Stoffen muß in
senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 m und in seitlicher
Richtung mindestens 60 cm betragen. Falls diese Entfernungen nicht inne-
gehalten werden können, müssen Schutzbleche angebracht werden; dieselben
dürfen jedoch niemals auf verbrennlicher Unterlage befestigt werden.
Deckenkronleuchter müssen doppelte Befestigung erhalten.
Die im Zuschauerraum, sowie auf Gängen und Treppen befindlichen
Beleuchtungskörper müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2 m über dem
Fußboden liegen.
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäusern und in Aborten
durfen nur Hähne mit losem Schlüssel erhalten.
Die Gasflammen im Zuschauerhause sind mit Glocken oder Schalen zu
versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die Flammen an
Deckenkronleuchtern.
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhauses dienenden Gasflammen sind mit
Drahtkörben oder ähnlichen Schutzvorkehrungen zu versehen.
Die Soffitenlampen müssen außer einem Drahtnetz doppelte Schutz-
bleche mit bustmmischenraum erhalten und zum Herablassen eingerichte
werden, so daß sie vom Bühnenfußboden aus angezündet werden können.
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur elektrische Zünder ver-
wendet werden.
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur Zuleitung von Gas,
auch für kurze Entfernungen, ist verboten; es dürfen nur undurchlässige,
auf die Rohre mit Gewinden aufzuschraubende Spiralschläuche gebraucht
werden.
Die Gasmesser müssen in einem von massiven Wänden und unverbrenn-
lichen Decken umschlossenen Raume, welcher unmittelbar von außen Luft und
Licht erhält, aufgestellt werden.
Die Verwendung von Gas zu szenischen Zwecken bedarf besonderer Ge-
nehmigung.