Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die Gasleitungen sind mindestens vierteljährlich einmal sorgfältig auf 
ihre Dichtigkeit, sowie auf die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Brenner 
zu un ¾ ![W Insbesondere ist darauf zu achten, daß bei Verminderung 
des Gaszustromes und Druckes behufs Verdunkelung einzelne Brenner nicht 
versagen. 
42. Wenn Gasbeleuchtung eingerichtet wird, treten in bezug auf die 
Bestimmungen in den §## 9—14 solgende Erschwerungen ein: 
Zu § 9. Ueber dem Parkett dürfen nicht mehr als zwei Ränge an- 
gelegt werden. 
Zu § 10. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem 
Seiten= oder Zwischengang darf im Parkett zwölf, auf den Rängen zehn 
nicht übersteigen. 
Zu § 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl 
und Breite der auf die Korridore führenden Türen muß nach dem VBer- 
hältnis von 1 m für 60 Personen bemessen werden. 
u § 13. Die Breite der Korridore muß mindestens 3 m betragen, 
im u rigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für 70 Personen bemessen 
werden. 
Zu § 14. Es müssen vorhanden sein: 
für das Parkett einschließlich seiner Logen: 
bis zu 270 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 270 
Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 90 Per- 
sonen zu berechnen; 
für die Ränge: 
bis zu 240 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 
240 Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 80 
Personen zu berechnen. 
c) Zeitweilige Baulichkeiten. 
§ 43. Auf zeitweilige, für Theatervorstellungen bestimmte Baulichkeiten 
sollen die im vorstehenden für kleine Theater in bezug auf eine schnelle 
* gefahrlose Entleerung abzielenden Vorschriften sinngemäße Anwendung 
en. 
Im übrigen bleiben die Forderungen in bezug auf Bauart, innere Ein- 
richtung und Betrieb solcher zeitweiligen Baulichkeiten je nach örtlichen Ver- 
ältmiffe und je nach dem Umfang des Betriebes dem Ermessen der Polizei- 
ehörde überlaßsen. 
B. Sirkusanlagen. 
§* 44. Zirkusgebäude dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen 
unter Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m von jeder Nachbar- 
grenze errichtet werden. 
Ausnahmsweise darf ein Zirkus auf einem Eckgrundstück aufgeführ 
oder zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden unter der Be- 
dingung, daß auf zwei Seiten getrennte, in ihrer Gesamtbreite nach dem 
Berhältnis von 1 m für 150 Personen bemessene Verbindungen mit zwei 
öffentlichen durchgehenden Straßen für die irkusbesucher vorgesehen werden 
und außerdem eine besondere, wenigstens 4 m im Lichten breite Zufahrt zu 
den Stallungen angelegt wird. 
5 45. Für die Herstellung der äußeren und inneren Wände ist außer 
Massiobau und Konstruktion aus unverbrennlichem Material auch ausge- 
mauertes Fachwerk zulässig.
	        
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