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Die Gasleitungen sind mindestens vierteljährlich einmal sorgfältig auf
ihre Dichtigkeit, sowie auf die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Brenner
zu un ¾ ![W Insbesondere ist darauf zu achten, daß bei Verminderung
des Gaszustromes und Druckes behufs Verdunkelung einzelne Brenner nicht
versagen.
42. Wenn Gasbeleuchtung eingerichtet wird, treten in bezug auf die
Bestimmungen in den §## 9—14 solgende Erschwerungen ein:
Zu § 9. Ueber dem Parkett dürfen nicht mehr als zwei Ränge an-
gelegt werden.
Zu § 10. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem
Seiten= oder Zwischengang darf im Parkett zwölf, auf den Rängen zehn
nicht übersteigen.
Zu § 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl
und Breite der auf die Korridore führenden Türen muß nach dem VBer-
hältnis von 1 m für 60 Personen bemessen werden.
u § 13. Die Breite der Korridore muß mindestens 3 m betragen,
im u rigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für 70 Personen bemessen
werden.
Zu § 14. Es müssen vorhanden sein:
für das Parkett einschließlich seiner Logen:
bis zu 270 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als 270
Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 90 Per-
sonen zu berechnen;
für die Ränge:
bis zu 240 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr als
240 Personen ist die Breite nach dem Verhältnis von 1 m für 80
Personen zu berechnen.
c) Zeitweilige Baulichkeiten.
§ 43. Auf zeitweilige, für Theatervorstellungen bestimmte Baulichkeiten
sollen die im vorstehenden für kleine Theater in bezug auf eine schnelle
* gefahrlose Entleerung abzielenden Vorschriften sinngemäße Anwendung
en.
Im übrigen bleiben die Forderungen in bezug auf Bauart, innere Ein-
richtung und Betrieb solcher zeitweiligen Baulichkeiten je nach örtlichen Ver-
ältmiffe und je nach dem Umfang des Betriebes dem Ermessen der Polizei-
ehörde überlaßsen.
B. Sirkusanlagen.
§* 44. Zirkusgebäude dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen
unter Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m von jeder Nachbar-
grenze errichtet werden.
Ausnahmsweise darf ein Zirkus auf einem Eckgrundstück aufgeführ
oder zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden unter der Be-
dingung, daß auf zwei Seiten getrennte, in ihrer Gesamtbreite nach dem
Berhältnis von 1 m für 150 Personen bemessene Verbindungen mit zwei
öffentlichen durchgehenden Straßen für die irkusbesucher vorgesehen werden
und außerdem eine besondere, wenigstens 4 m im Lichten breite Zufahrt zu
den Stallungen angelegt wird.
5 45. Für die Herstellung der äußeren und inneren Wände ist außer
Massiobau und Konstruktion aus unverbrennlichem Material auch ausge-
mauertes Fachwerk zulässig.