Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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796 Anhang XVI11. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 11—22. 
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Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vor— 
schriften des Abs. 1 zulassen. 
8 11. Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunterneh- 
mung hat die von ihr angenommenen Tarife sowie die Grundsätze 
für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig 
darzustellen, namentlich auch den anzuwendenden Zinsfuß und die 
Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie anzugeben. Auch ist anzugeben, 
ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserbe 
eine Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nich 
die volle Prämienreserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Sab 
von zwölfeinhalb per Mille der Versicherungssumme nicht über— 
schritten werden darf. Die als Grundlage der Berechnungen dienenden 
Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit und die 
Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, sind beizufügen. 
Fuür jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall — 
auf den Todesfall, Kapitalversicherung — Rentenversicherung u. s. w. 
sind die zur Berechnung der Prämien und der Prämienreserven 
dienenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlenbeispiel zu er— 
läutern. 
Sollen auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen 
werden, so ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob un 
nach welchen Grundsätzen hierfür eine besondere Prämienreserve 97 
bildet werden soll. 
§ 12. Soweit Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmun 
gen Versicherungen nach Art der Lebensversicherung unter Zugrunde- 
legung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, insbesonder 
die Versicherung von Renten, Versicherungen mit Prämienrückgewähr 
oder sonstige die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde 
Versicherungen übernehmen, finden die Vorschriften des § 11 ent- 
sprechende Anwendung. 
8 13. Jede Aenderung des Geschäftsplans ist der Aufsichtsbe- 
hörde anzuzeigen und bedarf, bevor sie in Kraft gesetzt wird, ihrer 
Genehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des 
8 7 versagt werden. 
§ 14. Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbe- 
stand eines Unternehmens in seiner Gesammtheit oder in einzelnen 
Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüber“ 
trägen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, be- 
darf der Genehmigung der für die betheiligten Unternehmungen zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung darf nur aus den 
Gründen des § 7 versagt werden.
	        
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