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1 m für 150 Personen bei einer Anzahl von mehr als 1500 Per-
sonen zu bemessen. «
§64.Jn besitzt auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen
der Türen und die Einrichtung der Türverschlüsse finden die Bestimmungen
der 88 16 und 17 Anwendung.
§55. Für die Beleuchtung eines Zirkusgebäudes ist außer elektrischem
auch Gaslicht, sowie die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zulässig.
Die Verwendung von Mineralölen ist verboten.
Wird Gasbeleuchtung gewählt, so sollen dabei die im § 41 gegebenen
Vorschriften entsprechend besolg! werden und insbesondere die dort f## das
Bühnenhaus angeordneten Vorsichtsmaßregeln bei Zirkusgebäuden auf die
Stallungen, sowie auf die Räume für das Personal und für die Aufbe-
wahrung von Dekorationen und Requisiten Anwendung finden.
556. Eine ausreichende Notbeleuchtung mittelst Kerzen= oder Oellampen
ist nach näherer Anweisung der Polizeibehörde einzurichten.
§ 57. In bezug auf Heizung, Wasserversorgung und Feuerlösch-
einrichtungen finden die für Theater gegebenen Vorschriften sinngemäße
Anwendung.
§58. An Stroh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf in einem Zirkus
nur der für drei Tage erforderliche Vorrat gelagert werden. In bezug auf
das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem Feuer oder
Licht, die Berwendung von Feuerwerk, die Unterhaltung der Notbeleuchtung,
die Aushängung von Grundrißplänen, die Einrichtung eines besonderen
Feuerwehr- und Wächterdienstes, sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der
Vorstellungen sollen die für Theater in den §§ 31, 32, 36, 37, 38 und 39
gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden.
§ 59. Die Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkusses darf nur auf
einem freien Platze unter Beobachtung eines Abstandes von wenigstens 15 m
von jeder Nachbargrenze gestattet werden.
Stallungen müssen vom Zuschauerraum getrennt derart angelegt werden,
daß die Aus= und Eingänge für das Publikum möglichst entfernt von den
Haupttüren der Stallungen liegen.
Für die zulässige Anzahl von Sitz= und Stehplätzen, für die Anordnung
der Gänge und Türen im Zuschauerraum, für die Breite der Korridore,
Treppen, Flure und Ausgänge sind die Bestimmungen der §§ 51, 52, 53
und 54 maßgebend.
Im übrigen soll die Polizeibehörde je nach den örtlichen Verhältnissen
und nach dem Umfang des Betriebes entscheiden, wie weit sonst die für
Zirkusgebäude erlassenen Vorschriften in bezug auf Bauart, innere Einrichtung
und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkus und für
den Fall, daß ein Zirkus vorübergehend in einem sonst zu anderen Zwecken
benupyten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen sind.
C. Oeffentliche Dersammlungsräume.
§ 60. Als öffentliche Versammlungsräume im Sinne dieser Verordnung
gelten alle baulichen Anlagen, welche zur gleichzeitigen Aufnahme einer
rößeren Anzahl von Lersonen zu öffentlichen Lustbarkeiten, öffentlichen Ver-
sammlan en oder zu ähnlichen Zwecken dienen sollen.
Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienst oder Unterrichtszwecke
bestimmt sind, werden von dieser Verordnung nicht betroffen.
§ 61. Wird für öffentliche Bersammlungsräume ein selbständiges Ge-
bäude hergestellt, so muß der Abstand der die Haupt-Ein= und Ausgänge