— 175 —
enthaltenden Front von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindestens
10 m betragen.
Das Gebände darf gegen die Nachbargrenzen nur an denjenigen Teilen
der Umfassungswände Tür= oder Fensteröffnungen erhalten, welche von der
Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück mindestens
6 m entfernt bleiben.
5 62. Für Bersammlungsräume, welche Teile eines im übrigen für
anderweite Zwecke bestimmten Gebäudes bilden, kann die Anlage besonderer
Flure oder Durchfahrten vorgeschrieben werden, welche mit der Straße in
Verbindung stehen und von anderen Teilen desselben Gebäudes durch massive
Wände getrennt werden müssen.
5*63. Versammlungsräume, welche mehr als 2000 Personen aufzunehmen
vermögen, müüssen nach verschiedenen Straßenzügen hin Ausgänge erhalten.
Von dieser Forderung kann jedoch Abstand genommen werden, wenn zwischen
den Hauptausgängen aus den Versammlungsräumen und einer öffentlichen
Straße Vorplätze, Gärten oder Hfe von solchen Abmessungen liegen, daß
sie die gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grund-
fläche aufzunehmen vermögen.
* 64. Die Umfassungswände und die inneren Wände, soweit sie Durch-
fahrten, Flure, Treppen und Versammlungssäle umschließen, sind in der
egel massiv oder unverbrennlich herzustellen. Hölzerne Fachwerkskonstruktionen
sind zulässig, falls die Gefache ausgemauert werden.
as dußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines
Feuers von außen her sicheren aechut gewähren.
Die vorgeschriebenen Treppen (§F 71) müssen in besonderen Treppen-
räumen liegen und letztere Decken aus unverbrennlichem Material erhalten.
Etwaige die Decken der Säle durchbrechende Lüftungsöffnungen oder
Oberlichter müssen mit unverbrennlichen, über die Dachfläche hinausgeführten
Einfassungen versehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter find
Drahtnetze anzubringen.
§ 65. Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe,
von Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Betriebe über oder unter
Versammlungsräumen ist verboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit
den für die Versammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen, Fluren
oder Durchfahrten in Verbindung stehen.
5 66. Der Fußboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als
12 m über der Straße liegen.
(estteber einem Saalparkett sind höchstens zwei Galerien übereinander
zulässig.
§ 67. Wird in einem Versammlungsraum die dauernde Einrichtung
von Sitzen beabsichtigt, so muß die Breite eines Sitzes mindestens 50 cm
und der Abstand der Sitzreihen wenigstens 90 cm betragen.
Bei Anordnung von Klappsitzen und bei befestigten Bänken kann der
Abstand der Reihen auf 80 cm ermäßigt werden.
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten-
gen Zwischengang darf im Saalparkett 14, auf Galerien 12 nicht über-
eigen.
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 om Grundfläche ge-
rechnet werden. ·
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparketts und auf Galerien
muß mindestens 90 cm betragen und ist im übrigen nach dem erhälmis
von 1 m für 120 Personen zu bemessen.