Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 175 — 
enthaltenden Front von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung mindestens 
10 m betragen. 
Das Gebände darf gegen die Nachbargrenzen nur an denjenigen Teilen 
der Umfassungswände Tür= oder Fensteröffnungen erhalten, welche von der 
Nachbargrenze oder von anderen Bauten auf demselben Grundstück mindestens 
6 m entfernt bleiben. 
5 62. Für Bersammlungsräume, welche Teile eines im übrigen für 
anderweite Zwecke bestimmten Gebäudes bilden, kann die Anlage besonderer 
Flure oder Durchfahrten vorgeschrieben werden, welche mit der Straße in 
Verbindung stehen und von anderen Teilen desselben Gebäudes durch massive 
Wände getrennt werden müssen. 
5*63. Versammlungsräume, welche mehr als 2000 Personen aufzunehmen 
vermögen, müüssen nach verschiedenen Straßenzügen hin Ausgänge erhalten. 
Von dieser Forderung kann jedoch Abstand genommen werden, wenn zwischen 
den Hauptausgängen aus den Versammlungsräumen und einer öffentlichen 
Straße Vorplätze, Gärten oder Hfe von solchen Abmessungen liegen, daß 
sie die gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grund- 
fläche aufzunehmen vermögen. 
* 64. Die Umfassungswände und die inneren Wände, soweit sie Durch- 
fahrten, Flure, Treppen und Versammlungssäle umschließen, sind in der 
egel massiv oder unverbrennlich herzustellen. Hölzerne Fachwerkskonstruktionen 
sind zulässig, falls die Gefache ausgemauert werden. 
as dußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren aechut gewähren. 
Die vorgeschriebenen Treppen (§F 71) müssen in besonderen Treppen- 
räumen liegen und letztere Decken aus unverbrennlichem Material erhalten. 
Etwaige die Decken der Säle durchbrechende Lüftungsöffnungen oder 
Oberlichter müssen mit unverbrennlichen, über die Dachfläche hinausgeführten 
Einfassungen versehen werden. Unterhalb der äußeren Oberlichter find 
Drahtnetze anzubringen. 
§ 65. Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, 
von Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Betriebe über oder unter 
Versammlungsräumen ist verboten. Auch dürfen derartige Räume nicht mit 
den für die Versammlungsräume dienenden Korridoren, Treppen, Fluren 
oder Durchfahrten in Verbindung stehen. 
5 66. Der Fußboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als 
12 m über der Straße liegen. 
(estteber einem Saalparkett sind höchstens zwei Galerien übereinander 
zulässig. 
§ 67. Wird in einem Versammlungsraum die dauernde Einrichtung 
von Sitzen beabsichtigt, so muß die Breite eines Sitzes mindestens 50 cm 
und der Abstand der Sitzreihen wenigstens 90 cm betragen. 
Bei Anordnung von Klappsitzen und bei befestigten Bänken kann der 
Abstand der Reihen auf 80 cm ermäßigt werden. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- 
gen Zwischengang darf im Saalparkett 14, auf Galerien 12 nicht über- 
eigen. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 om Grundfläche ge- 
rechnet werden. · 
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparketts und auf Galerien 
muß mindestens 90 cm betragen und ist im übrigen nach dem erhälmis 
von 1 m für 120 Personen zu bemessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.