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sonenverkehr freigehalten wird. Als äußerst zulässige Grenze soll dabei jedoch
das Verhältnis von 1 m für 300 Personen gelten.
§ 71. Für Versammlungsräume, welche nicht mehr als 300 Personen
im ganzen fassen, soll eine Treppe ausreichend sein, welche aus unver-
brennlichem i bangeltelt werden, mindestens 1,5 m breit sein und
im übrigen nach dem Verhältnis von 1 m für 120 Personen bemessen
werden muß.
Für mehr als 300 Personen müssen mindestens zwei Treppen angelegt
werden. Die gesamte Treppenbreite ist dann bis zu einer Anzahl von 900
Personen nach dem VBerhältnis von 1 m für 150 und bei mehr als 900
Personen nach dem Verhältnis von 1 m für 200 Personen zu bestimmen.
Galerietreppen dürfen niemals unmittelbar in den Saal ausmünden.
Es find vielmehr für solche Treppen stets besondere Flure oder Vorräume
anzulegen und deren Ausgänge nach Lage und Entfernung voneinander
derart anzuordnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal und Galerien
Gegenströmungen nicht ¼m können.
Bei Galerien von höchstens 30 qm Grundfläche kann die Breite der
Treppe bis auf 1 m ermäßigt werden.
Die Räume, in welchen die vorgeschriebenen Treppen liegen, dürfen mit
Kellerräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Im übrigen gelten für die Anlage der Treppen im einzelnen die Be-
stimmungen des § 5.
§ 72. Für den Fall, daß ein Versammlungsraum vorübergehend mit
Bänken, Stühlen oder Tischen besetzt werden soll, sind die im §& 67 für feste
Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge Fetbupallen und fest abzugrengen. Reihen-
weise gestellte Stühle oder Bänke sind mit Innehaltung eines Abstandes von
mindestens 90 cm derart miteinander zu verbinden, daß sie einzeln nicht
verschoben werden können.
§ 73. Versammlungsräume, welche eine ständige mit verbrennlichen
Kulissen, Soffiten, Hinterhängen oder atzstücken ausgestattete Bühne er-
alten, — gleichviel ob die auf derselben veranstalteten Vorstellungen dem
blikum allgemein zugänglich sind oder nicht — sollen, sowohl wenn fie
für sich ein selbständiges Gebäude, als auch, wenn sie nur einen Teil eines
im übrigen anderweit benutzten Bauwerkes bilden, nicht nach den in diesem
Abschnitt, sondern nach den für kleine Theater gegebenen Vorschriften be-
handelt werden.
Es kann jedoch dabei, falls die Bühne elektrisch beleuchtet und mit einer
Regenvorrichtung versehen wird, von der Forderung, daß der Zuschauerraum
rings von einem Korridor umgeben sein muß, abgesehen werden.
Die höchste in einem derartigen mit ständiger Bühne ausgestatteten Ver-
sammlungsraum, und zwar im Saalparkett und auf Galerien im ganzen
zulässige #ersoneneahl darf 800 nicht überschreiten.
§ 74. Solche Versammlungsräume dagegen, welche nur ein mit un-
verbrennlichen Kulissen, Soffiten, Ointerbängen oder Versatzstücken, sowie mit
einem Vorhang aus schwer entflammbarem Stoff ausgestattetes Podium ohne
Versenkung, Schnürboden oder Schnürgalerien erhalten, Flol#e nach den in
diesem Abschnitt gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe behandelt
werden, daß die Lage und Breite der Gänge und Türen im Zuschauerraum
nach dem Verhältnis von 1 m für 90 Perfonen und die Breite von Korri-
doren, Treppen, Fluren und Ausgängen nach dem Verhältnis von 1 m für
120 Personen festgestellt werden.
Kogye, Die Volizelverordn. im N.-B. Oppeln. 1