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Bestimmungen der §§ 55 und 56 maßgebend, jedoch können bei Gas-
beleuchtung von der Vorschrift, wonach die Räume, in welchen sich Gas-
messer befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, Aus-
nahmen gestattet werden.
In bezug auf die “ ung, die Wasserversorgung und die Feuerlösch-
einrichtungen finden die eskineeungen des § 79, Nr. 17 und 18, Feucrüsch.
Anwendung.
5. Für den Betrieb gilt folgendes:
a) An Stroh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf im Zirkus nur der
für drei Tage erforderliche Vorrat glagert werden.
b) In bezug auf das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unver-
wahrtem Feuer oder Licht, die Verwendung von Feuerwerk, die Unter-
haltung der Notbeleuchtung, die Aushängung von Grundrißplänen,
die Einrichtung eines besonderen Feuerwehr- und Wächterdienstes,
sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der Vorstellungen gelten finn-
eemäß die im § 79, Nr. 19 unter b, c, g und h gegebenen Be-
timmungen.
C. Oeffentliche Dersammlungsräume.
§* 81. Für bestehende Versammlungsräume gelten folgende Mindest-
forderungen:
1. In Versammlungsräumen mit festen Sitzreihen darf die Breite eines
Sitzes nicht weniger als 45 cm und der Abstand der Sitzreihen nicht
weniger als 70 cm betragen, sofern die Zahl der Sitze in ununterbrochener
Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengange im Saalparkett 15, auf den
Galerien 12 nicht übersteigt. Im übrigen müssen die Vorschriften des § 67
erfüllt sein.
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig,
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitehenden Aenderungen rkil
werden können. Insbesondere kann auf den Galerien, falls hier eine -
besserung der Entleerungsverhältnisse durch Anlage von Zwischengängen nicht
zu erreichen ist — je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von
70 cm übersteigt —, eine verhältnismäßig größere Anzahl, jedoch höchstens von
20 Sitzen, in ununterbrochener Reihe neben einem Gange zugelassen werden.
2. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen sind in bezug auf
die Berechnung der Personenanzahl die im § 68 gegebenen Bestimmungen
maßgebend.
Ber vorübergehender Aufstellung von Bänken, Tischen oder Stühlen sind
die im vorletzten Absatze des § 67 für feste Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge
freizuhalten und reihenweise aufgestellte Stühle oder Bänke mit Innehaltung
eines Abstandes von mindestens 80 cm derart miteinander zu verbinden,
daß sie einzeln nicht verschoben werden können. Von der letzteren Forderung
kann abgesehen werden, falls die Stühle oder Bänke wegen einer unmittelbar
nachfolgenden anderen Benutzung des Versammlungsraumes rasch fort-
geräumt werden müssen. 1
3. In bezug auf die Anzahl und die Breite der Türen müssen die Vor-
schriften des § 69 — und in bezug auf das Aufschlagen der Türen, sowie
auf die Türverschlüsse und die Bezeichnung der Ausgänge die Vorschriften
des § 79, Nr. 7 sinngemäß erfüllt sein. #
4. Die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge darf in
keinem Falle geringer sein, als die Berechnung nach dem Verhältnis von