Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 4 — 
Wagentransporte: 
b) bei Wagentransporten, neben der Fuhrkostenentschädigung ein Tage- 
geld in Höhe « 
a) bis zu 2 Mark, falls der Transport, einschließlich der Rückkehr des 
Transporteurs, nicht länger als 6 Stunden dauert, 
& bis zu 3 Mark, falls der Transport länger als 6 Stunden dauert, 
aber an einem Tage vollendet wird, 
7) bis zu 5 Mark für den Tag, falls der Transport mehrere Tage 
in Anspruch nimmt. 
Daneben wird eine besondere Uebernachtungsgebühr nicht gewährt. 
Der Fuhrmann darf als Begleiter nicht verwendet werden. 
Rückmarsch auf Landwegen. 
Für den Rückmarsch auf dem Landwege ohne Transport darf eine Ge- 
bühr von 10 Pfennig für das Kilometer bewilligt werden. Ist mit dem 
Kückmarsch gueich itig ein Rücktransport verbunden, so sind auf dem Rück- 
marsche bis hö 2 15 Pfennig für das Kilometer zu gewähren. 
Eisenbahntransporte. 
B. Bei Transporten auf Eisenbahnen neben freier Eisenbahnfahrt des 
Transportbegleiters einschließlich Rückfahrkarte in der dritten Wagenklasse, 
Tagegelder wie bei Wagentransporten (§+ 4 Ab). 
Fuß-- und Eisenbahntransporte. 
C. Bei Transporten, welche teils zu Fuß auf Landwegen, teils unter 
Benutzung der Eisenbahn ausgeführt werden: 
a) Neben der Entschädigung für Eisenbahntransporte (B) erhält der Be- 
geeiter die Gebühren für den Fußtransport (S6& 4 Aa). Hierbei sind 
ie Entfernungen mehrerer durch die Eisenbahnstrecke getrennter Land- 
wege zusammenzurechnen und nur einmal nach der sich ergebenden 
Gesansberechnung der Landwege auf volle Kilometer abzurunden. 
Beträgt die Gesamtstrecke des Fußtransportes weniger als 8 km, so 
sind volle 8 km zu rechnen. 
Zusammenrechnung verschiedener Wegestrecken. 
Die Zusammenrechnung der Wegestrecken findet nur dann An- 
wendung, wenn es sich um Transporte, die von einem und demselben 
Transportbegleiter ausgeführt sind, und um eine Festsetzung der diesem 
zu gewährenden Vergütung handelt; anderenfalls wird jede Wegestrecke 
einzeln nach den Bestimmungen für Fußtransporte (§ 4 An) der Be- 
rechnung zugrunde gelegt. 
Transport zwischen Ort und Bahnhof. 
b) Wenn der Bahnhof im Gemeindebezirke des Ortes liegt, an welchem 
der Transport zu übernehmen oder abzuliefern ist, so sind besondere 
Transportkosten nach den Sätzen für Landtransporte in der Regel 
nicht zu berechnen. Es können jedoch aus Billigkeitsrücksichten solche 
neben der Begleitgebühr für die Eisenbahnstrecke gewährt werden, 
wenn die Ent ernung von dem Ausgangspunkte des Transports bis 
zum Bahnhofe der Abgangsstation, oder die Entfernung vom Bahnhof
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.