Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1 m r 250 Personen ergibt. Die Breite von Durchfahrten muß mindestens 
dem Verhältnis von 1 m für 300 Personen entsprechen. 
5. Bei Bersammlungsräumen, welche eine ständige, mit verbrennlichen 
Kulissen, Soffiten, Ointrrpängen oder VBersatzstücken ausgestattete Bühne 
besitzen, sollen in bezug auf die Breite der Gänge und Türen innerhalb des 
Saa und auf Galerien, sowie auf die ite der Korridore, Flure, 
Treppen und Ausgänge in der Regel die für den Neubau kleiner Theater 
gegebenen Vorschriften zur Durchführung elangen. Ausnahmsweise können 
in einzelnen Fällen Ermäßigungen zug * werden, deren äußerste Grenze 
durch folgende Verhältniszahlen bestimmt wird: 
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, 
sowie für die Breite der Ausgangstüren daselbst durch das Ber- 
hältnis von 1 m für 100 Personen, 
für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge durch 
das Verhältnis von 1 m für 150 Personen, 
für die Breite von Durchfahrten durch das Verhältnis von 1 m für 
200 Personen, 
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten von der in 
§ 70 bezeichneten Größe in Berbindung steht, durch das Verhältnis 
von 1 m für 300 Personen. 
6. Für Versammlungsräume, welche nur ein Podium der im § 74 
be aiinen Art besitzen, gelten folgende Verhältniszahlen als die äußerst 
gen: 
für die Breite der Gänge innerhalb des Saales und auf Galerien, 
sowie für die Breite der Ausgangstüren daselbst das Verhältnis 
von 1 m für 120 Personen, 
für die Breite der Korridore, Flure, Treppen und Ausgänge das Ver- 
hältnis von 1 m für 200 Personen, 
für die Breite von Durchfahrten das Verhältnis von 1 m für 
250 Personen, 
und wenn die Durchfahrt mit einem Hofe oder Garten von der im 
§ 70 bezeichneten Größe in Verbindung steht, das Verhältnis von 
1 m für 300 Personen. 
7. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Notbeleuchtung find die 
Vorschriften des § 75 maßgebend. Bei Gasbeleuchtung können jedoch von 
den immungen des dort in bezug genommenen § 41, wonach: 
die Flammen mit Glocken oder Schalen versehen sein müssen, 
zum Anzünden der Flammen nur elektrische Zünder verwendet werden 
dürfen, und die Räume, in welchen sich Gasmesser befinden, un- 
mittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, 
Ausnahmen gestattet werden. 
D. Gemeinsame Dorschriften. 
6# 82. Für bestehende Theater, Zirkusanlägen und öffentliche Ver- 
sammlungsräume hat die Polizeibehörde die höchste in einer derartigen Anlage 
künftig zulässige Personenzahl, vorstehenden Bestimmungen entsprechend, nach 
den vorhandenen Abmessungen festzustellen. 
g 82a. Bei Umbauten finden die im Abschnitt I für Neubauten gegebenen 
Bestimmungen Anwendung, doch können ausnahmsweise die im Ab- 
gcnitr II bestehende Anlagen festgesetzten Bestimmungen zugrunde gelegt 
werden.
	        
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