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Als Umbauten im Sinne dieses Paragraphen sind bauliche Verän-
derungen, welche zur Erfüllung der Mindeftforderungen der §#§ 79 bis 81
dienen, nicht angusehen.
III. Allgemeine Pestimmungen.
6#883. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 30. November 1889 unter
gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen in Kraft.
5*#84. Die zur Genehmigung von Neubauten einzureichenden Zeichnungen
müssen, abgesehen von den Angaben, welche die örtlichen Bauordnungen vor-
schreiben, die Anordnung der Sitz= und Stehplätze, die Heizungs= und
Lüftungseinrichtungen und die Vorkehrungen zur Beleuchtung und Wasser-
zuführung durch Eintragung der in das Gebäude führenden Hauptleitung
nebst Absperwoorrichmun en, sowie der Beleuchtungskörper und der Wasser-
enmahmestellen anschaulich machen.
Diesen Zeichnungen, welche in der Negel im Maßstab 1: 100 dargestellt
sein und alle wesentlichen Maße eingeschrieben zeigen müssen, ist eine Vrrech.
nung der für die Entleerung in Betracht kommenden Breiten der Gänge,
Türen, Korridore, Treppen, Flure, Ausgänge und Durchfahrten in zwei
Ausfertigungen beizugeben.
§ 85. Die Besitzer von bestehenden Theatern, Zirkusanlagen und öffent-
lichen Versammlungsräumen sind verpflichtet, hinsichtlich der ihnen gehörigen
Gebäude den Anforderungen der §§ 79, 80 und 81 innerhalb der Frist eines
Jahres vom Zeitpunkt des Arrasttretens dieser Verordnung zu entsprechen.
Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Oktober 1893 ist im e
des Dispenses zulässig.
Zum Zweck der Krafung, ob den Anforderungen der §§ 79, 80 und 81
genüct ist, haben die Besitzer spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten
ieser Verordnung der Polizeibehörde revisionsfähige Zeichnungen der
betreffenden Anlagen, und zwar einen Lageplan, sowie Grundrifse und Quer-
schnitte im Maßstab 1:100 in je zwei Ausfertigungen einzureichen.
In den Grundrifsen müssen die in § 84 aufgeführten Einzelheiten nach
genauer Aufmessung mit eingeschriebenen Maßen angegeben werden.
Diesen Zeichnungen ist eine Berechnung der für die Entlerrung“ in
Betracht kommenden Breiten der Gänge Türen, Korridore, Treppen, Flure,
Ausgänge und Durchfahrten in zwei Ausfertigungen beizugeben.
86. Aufgehoben und ersetzt durch die unter Nr. 4a abgedruckte
Polizeiverordnung vom 21. September 1903.
5 87. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden, sofern
nicht weitergehende Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches Platz greifen, mit
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnis-
mäßiger Haft bestraft.
Oppeln, den 23. November 1889.
Der Regierungspräsident.
4 #Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und innere Einrichtung
von Theatern, Zirkusgebänden und Iffentlichen Versammlungsränmen, vom
21. September 1901. (Amtsbl. S. 326.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 wird * g5 6, 12 und 15 des Gesetzes Ülber
die #oltzeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Bezirks-