Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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ausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln Folgendes ver- 
ordnet: 
Der § 86 der Poligeiverordnung über die bauliche Anlage und die 
innere Einrichtung von Theatern, Zir sgebänden und öffentlichen Versamm- 
lungsräumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des Amts- 
* für 1889) wird aufgehoben. An seine Stelle tritt nachstehende Be- 
mmung. 
§ 86. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können, 
soweit sie im Vorstehenden ausdrücklich vorgesehen sind, von den Ortspolizei- 
behörden gestattet werden. Zur Erteilung von Dispensen ist der Regie- 
rungspräsident überall und zwar auch in dem Falle des § 40 zuständig. 
Vorsteheude Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 21. September 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. die Abwendung von Feuersgefahr bei der Er- 
ritun von Gebänden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der 
dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1888 
(Ges.-S. S. 505) nnterstehenden Ei anbesnee, vom 31. August 1892. 
(Amtsbl. S. 291.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk 
Oppelu folgendes verordnet: 
& 1. Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen 
Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer 
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, müssen von Eisen- 
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende Ent- 
fernung von mindestens 4 m innehalten. Dasselbe gilt von allen Oeffnungen 
in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten 
hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind. 
Für Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die unterhalb der Ober- 
kante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4m eine 
solche von 5 m. 
Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der 
Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht 
unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern und für 
Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände 
die weiter gehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung ge- 
ngen. 
8 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, sowie Gebäude, bei 
denen die Dachpfannen mit Strohdocken eingedeckt sind, müssen von Eisen- 
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende 
Entfernung von mindestens 25 m innehalten. 
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 
25m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielweise, 
wenn die Höbe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absatze be- 
zeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m 
innegehalten werden muß.
	        
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