— 186 —
ausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln Folgendes ver-
ordnet:
Der § 86 der Poligeiverordnung über die bauliche Anlage und die
innere Einrichtung von Theatern, Zir sgebänden und öffentlichen Versamm-
lungsräumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des Amts-
* für 1889) wird aufgehoben. An seine Stelle tritt nachstehende Be-
mmung.
§ 86. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können,
soweit sie im Vorstehenden ausdrücklich vorgesehen sind, von den Ortspolizei-
behörden gestattet werden. Zur Erteilung von Dispensen ist der Regie-
rungspräsident überall und zwar auch in dem Falle des § 40 zuständig.
Vorsteheude Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1903 in Kraft.
Oppeln, den 21. September 1903.
Der Regierungspräsident.
5. Polizeiverordnung, betr. die Abwendung von Feuersgefahr bei der Er-
ritun von Gebänden und der Lagerung von Materialien in der Nähe der
dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1888
(Ges.-S. S. 505) nnterstehenden Ei anbesnee, vom 31. August 1892.
(Amtsbl. S. 291.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk
Oppelu folgendes verordnet:
& 1. Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen
Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer
Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, müssen von Eisen-
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende Ent-
fernung von mindestens 4 m innehalten. Dasselbe gilt von allen Oeffnungen
in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten
hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind.
Für Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die unterhalb der Ober-
kante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4m eine
solche von 5 m.
Gebäude, Gebäudeteile und Oeffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der
Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht
unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern und für
Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände
die weiter gehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung ge-
ngen.
8 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern, sowie Gebäude, bei
denen die Dachpfannen mit Strohdocken eingedeckt sind, müssen von Eisen-
bahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende
Entfernung von mindestens 25 m innehalten.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von
25m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielweise,
wenn die Höbe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absatze be-
zeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m
innegehalten werden muß.