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5 3. Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf
jede nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest ein-
gemauertes Glas abgeschlossene Oeffnung in den der Eisenbahn zugekehrten
nden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände
dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden
diejenigen ihr nicht ganz abgelhrten Wände gleich geachtet, deren Richtungs-
linie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet.
§ 4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Be-
dachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von
Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur
in einer Entfernung von mindchtens 38 m von der Mitte des nächsten
Schienengeleises gelagert werden.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung
von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes. (Dgl. §# 2 Absf. 2.)
§ 5. Dispense von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 sind statthaft,
wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von
* Mitte des nächsten Schienengeleises die FeNelsgefahr ausgeschlossen
eint.
Ueber die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als
10000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
§ 6. Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegen-
stände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in den 8§ 1 bis 4
festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden bzw. gelagert sind, hat der
Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze
gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen
werden müssen.
§ 7. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht
sonstige weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere § 367, Ziff. 6 und
15 des Neichsstrafgeseb duches Platz greifen, mit einer Geldstrafe bis zu
60 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
§ 8. Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und
Materialien findet diese Polizeiverordnung keine Anwendung.
& 9. Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 (Amtsblatt pro
1875, Stück 10), betreffend die Abwendung der Feuersgefahr bei den in
der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden und lagernden Materialien,
wird hiermit aufgehoben.
Oppeln, den 31. August 1892.
Der Regierungspräsident.
6. Grundsätze für die Berechnung der Stondfesigkei von Schornsteinen, vom
30. April 1902. (Amtsbl. S. 204.)
7. Polizeiverordnung, betr. die Errichtung von Bangerüsten und Banzäunen,
vom 1. April 1908. (Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsbl.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30 Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Pol iverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be-
rtsansschußes für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln nachstehende
Polizeiverordnung erlassen: