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8 1. 1. Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und nach
Maßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nachzusuchenden Genehmigung
errichtet und benutzt werden. Ihre Herstellung kann auch ohne Antrag
voliseilich angeordnet werden.
2. Wenn unfertige Neubauten an der Straße von der letzteren durch
einen Bauzaun nicht abgeschlossen sind, so kann die Polizeibehörde den Ber-
schluß sämtlicher an der Straße belegenen Oeffnungen des Keller= und Erd-
geschofses durch feste Verschalung oder Verlattung verlangen.
3. Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf Bürgersteigen
wird nur gestattet, soweit es mit den Verkehrsrücksichten vereinbar ist und
solange es die Bauansführung notwendig bedingt.
4. Alle Baugerüste, einschließlich derjenigen im Innern des Grundstücks
müssen von einer derartigen Konstruktion und Festigkeit sein, daß Gefahren
für Menschen ausgeschlossen sind. Sie sind daher im ganzen, wie in den
einzelnen Teilen *5 herzustellen und derart zu fundieren, daß Verschiebungen
und Senkungen nicht vorkommen können.
5. Bei Bauten und Ausbesserungen find folgende Gerüste zugelassen:
a) Verbundene oder gezimmerte Gerüste;
b) Stangengerüste;
c) Kängegeräfte
4) Bock- und fliegende Gerühste.
6. Verbundene Gerüste sind nach den Regeln der Zimmerkunst zu bearbeiten,
zu verbinden und aufzustellen. Sie dürfen bei allen Bauausführungen be-
nutzt werden. Auf ihnen ist die Aufstellung von Windevorrichtungen zum
Transport von Baumaterialien und anderen schweren Körpern zuläsßg. Die
Genehmigung zur Aufstellung verbundener Rüstungen ist unter Vorlage von
Zeichnun en nebst den erforderlichen Berechnungen in doppelter Ausfertigung
i der Polzeibehörd= einzuholen.
7. a) Stangengerüste sind in ihren einzelnen Teilen (Spießbäume,
Streichstangen, Netzriegel) aus solchen Baustangen zusammenzusetzen,
welche am Zopfende mindestens 10 em stark find.
b) Die Spießbäume müssen von oben nach unten an Stärke zunehmen,
fie sind wenigstens 1 m tief einzugraben, zur Verhinderung des Ein-
sinkens auf gut unterstopfte Brettstücke zu stellen und mit Erde und
Steinen jeut u umstampfen. Ihre Entfernung voneinander und von
dem zu berüfstenden Gebäude darf nicht mehr als 3 m betragen. Ver-
längerungen (Aufpropfungen) derselben sind derart ausluführen, daß
die zu verbindenden Enden beider Bäume auf eine Länge von we-
nigstens 1,80 m nebeneinander stehen und mindestens zweimal durch
Draht oder eiserne Zugbänder verbunden sind. Der obere Spießbaum
ist auf eine Streichstange zu stellen und durch starke Knaggen zu unter-
stützen oder von Streichstange zu Streichstange bis zum Boden fest
abzustützen.
Tc) An jedem Stockwerk, jedoch in Entfernungen von nicht mehr als 5m
find an den Spießbäumen Längsverbindungen anzubringen. Hierzu
dürfen an die Spießbäume angenagelte Bretter benutzt werden, wenn
sie nicht belastet werden; sollen sie dagegen belastet werden, so sind
Streichstangen, d. s. Baumstangen von der unter a angegebenen Stärke,
für dieselben zu verwenden. Diese müssen mit den Sebn durch
Kreuzbänder von Strängen befestigt und gegen den Erdboden, wie
oben unter b angegeben, abgesteift sein. Bei Rüstungen, die länger
als 3 Monate stehen sollen, muß jedes dritte Kreuzband von Eisen-