Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 1. 1. Baugerüste und Bauzäune dürfen nur auf Grund und nach 
Maßgabe einer bei der Polizeibehörde schriftlich nachzusuchenden Genehmigung 
errichtet und benutzt werden. Ihre Herstellung kann auch ohne Antrag 
voliseilich angeordnet werden. 
2. Wenn unfertige Neubauten an der Straße von der letzteren durch 
einen Bauzaun nicht abgeschlossen sind, so kann die Polizeibehörde den Ber- 
schluß sämtlicher an der Straße belegenen Oeffnungen des Keller= und Erd- 
geschofses durch feste Verschalung oder Verlattung verlangen. 
3. Das Vortreten von Baugerüsten und Bauzäunen auf Bürgersteigen 
wird nur gestattet, soweit es mit den Verkehrsrücksichten vereinbar ist und 
solange es die Bauansführung notwendig bedingt. 
4. Alle Baugerüste, einschließlich derjenigen im Innern des Grundstücks 
müssen von einer derartigen Konstruktion und Festigkeit sein, daß Gefahren 
für Menschen ausgeschlossen sind. Sie sind daher im ganzen, wie in den 
einzelnen Teilen *5 herzustellen und derart zu fundieren, daß Verschiebungen 
und Senkungen nicht vorkommen können. 
5. Bei Bauten und Ausbesserungen find folgende Gerüste zugelassen: 
a) Verbundene oder gezimmerte Gerüste; 
b) Stangengerüste; 
c) Kängegeräfte 
4) Bock- und fliegende Gerühste. 
6. Verbundene Gerüste sind nach den Regeln der Zimmerkunst zu bearbeiten, 
zu verbinden und aufzustellen. Sie dürfen bei allen Bauausführungen be- 
nutzt werden. Auf ihnen ist die Aufstellung von Windevorrichtungen zum 
Transport von Baumaterialien und anderen schweren Körpern zuläsßg. Die 
Genehmigung zur Aufstellung verbundener Rüstungen ist unter Vorlage von 
Zeichnun en nebst den erforderlichen Berechnungen in doppelter Ausfertigung 
i der Polzeibehörd= einzuholen. 
7. a) Stangengerüste sind in ihren einzelnen Teilen (Spießbäume, 
Streichstangen, Netzriegel) aus solchen Baustangen zusammenzusetzen, 
welche am Zopfende mindestens 10 em stark find. 
b) Die Spießbäume müssen von oben nach unten an Stärke zunehmen, 
fie sind wenigstens 1 m tief einzugraben, zur Verhinderung des Ein- 
sinkens auf gut unterstopfte Brettstücke zu stellen und mit Erde und 
Steinen jeut u umstampfen. Ihre Entfernung voneinander und von 
dem zu berüfstenden Gebäude darf nicht mehr als 3 m betragen. Ver- 
längerungen (Aufpropfungen) derselben sind derart ausluführen, daß 
die zu verbindenden Enden beider Bäume auf eine Länge von we- 
nigstens 1,80 m nebeneinander stehen und mindestens zweimal durch 
Draht oder eiserne Zugbänder verbunden sind. Der obere Spießbaum 
ist auf eine Streichstange zu stellen und durch starke Knaggen zu unter- 
stützen oder von Streichstange zu Streichstange bis zum Boden fest 
abzustützen. 
Tc) An jedem Stockwerk, jedoch in Entfernungen von nicht mehr als 5m 
find an den Spießbäumen Längsverbindungen anzubringen. Hierzu 
dürfen an die Spießbäume angenagelte Bretter benutzt werden, wenn 
sie nicht belastet werden; sollen sie dagegen belastet werden, so sind 
Streichstangen, d. s. Baumstangen von der unter a angegebenen Stärke, 
für dieselben zu verwenden. Diese müssen mit den Sebn durch 
Kreuzbänder von Strängen befestigt und gegen den Erdboden, wie 
oben unter b angegeben, abgesteift sein. Bei Rüstungen, die länger 
als 3 Monate stehen sollen, muß jedes dritte Kreuzband von Eisen-
	        
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