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dem vorhergehenden Absatz e darf nur unter Aufsicht eines hiermit
vertrauten Sachverständigen erfolgen.
e) Die polizeiliche Genehmigung für die Anbringung oder die Benutzung
eines beweglichen Hängegerüstes ist mündlich unter Namhaftmachung
und persönlicher Vorstellung des vorstehend unter d bezeichneten Sach-
verständigen nachzusuchen.
f) Dieser Sachverständige muß während der Befestigung und Benutzung
des Gerüstes dauernd bei demselben anwesend jein und während dieser
Zeit den polizeilichen Erlaubnisschein, in welchem er selbst namhaft
gemacht sein muß, bei sich führen und auf Verlangen des kontrollie-
renden Polizeibeamten vorweisen. Er ist für die sachgemäße Befestigung
und Benutzung des Gerüstes, sowie für die gute Beschaffenheit des-
selben und seiner Zubehörteile verantwortlich und hat stets soviel
Arbeiter zur Verfügung zu halten, als Fahrseile vorhanden sind.
8) Die Erlaubnis zur Anbringung oder Benutzung eines beweglichen
oder nicht beweglichen Hängegerüstes erlischt in jedem Falle nach ge-
machtem Gebrauche. Eine erneute Anbringung oder eine Benutzung
durch andere Personen und unter anderen Sachverständigen machen
eine neue Erlaubnis notwendig.
Das Anbringen von Windevorrichtungen auf Hängegerüsten ist
verboten.
9. Bock= und fliegende Gerlüsste.
Die ersteren dürfen nur zu Rüstungen bis 5m Höhe, sonst aber zu
allen Bauausführungen benutzt werden. Die Böcke dürfen nicht mehr als
3m voneinander entfernt sein, sie sind gehörig untereinander zu verstreben
und gegen Verschieben zu sichern. Fliegende Gerüste sind solche Gerüste,
welche auf vorgeschobenen Baumstangen und Balken ruhen, die nicht von
unten aus durch Steifen gestützt werden. Das tragende Holzwerk ist der-
artig in dem Innern des Gebäudes zu befestigen und abzusteifen, soll auch
von solcher Stärke und Tragfähigkeit sein, daß Bewegungen und Schwan-
kungen nach keiner Seite stattfinden können. Die Anbringung von Winde-
vorrichtungen auf Bock- und fliegenden Gerüsten ist verboten.
10. Die vorstehend unter 8 und 9 aufgeführten Gerüstarten dürfen nur
u Ausbesserungen und Reinigungen und dgl. an Fassaden, Dächern, Ge-
imsen ufw. sowie zum Abputz und zum Anstrich von Häusern benutzt werden.
Sie dürfen mit Materialien nur insoweit belastet werden, als dieses zur
Fortsetzung der Arbeit unumgänglich notwendig ist.
Sämtliche Rüstungen sind da, wo es erforderlich ist, mit Brüstungen
zu versehen. Der Gerüstbelag soll die vorstehend unter 7 e gegebene Stärke
und Beschaffenheit besitzen.
12. Ueber die Zulässigkeit anderer, als der vorangegebenen Gerüst-
arten, wie z. B. der Rüstungen mit besonderen Verbindungsstücken, der Leiter-
grrüste Schornsteingerüste, der Gerüste für das Hinaufwinden schwerer
obilien und dgt entscheidet die Ortspolizeibehörde.
Bei jedem Baue, bei welchem durch das Herabfallen von Gegenständen
Menschen, Tiere oder Sachen beschädigt werden können, sind vor den Bau-
geru een und Bauzäunen nach Bedürfnis und nach Anordnung der Polizei-
ehörde in Höhe von etwa m sicher überdeckte, mit Brüstungen versehene
Schutzdächer anzubringen. Falls der Straßenverkehr es notwendig macht,
kann die Höhe der Schutzdächer nach dem Ermessen der Polizeibehörde ge-
steigert werden.
14. Müssen Baugerüste soweit vor die Srraßenflucht gestellt werden,
daß die frei bleibende Seite des Bürgersteiges weniger als 1 m beträgt, so