Abteilung V.
Eeuerpolizei.
1. Pol bnung, betr. die Reinigung nicht besteigb erusteinrãhren,
Volteiverer vosk 12.-AyrL 1850. — s zues
§5 1 und 2 sind aufgehoben durch die Baupolizeiordnungen. (S. Abt. IV.)
§ 3. Die Reinigung der Röhren ist durch Drahtbürsten von der Form
des Querschnitts oder durch einen Kreuzbesen in der Art zu bewirken, daß
der Reinigungsapparat an einem Seile auf- und niedergezogen wird, nachdem
das Seil mit Hilfe eines Gewichts heruntergelassen worden. Jede Nöbre.
ist unten, wo sie anfängt, und über dem ersten Dachboden, ingleichen ei
mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte behufs der
Reinigung, mit einer Seitenöffnung zu versehen. Münden mehrere enge
Röhren in der Höhe des obersten Dachbodens in einen weiteren Aufsatz aus,
so genügt eine Seitenöffnung in dem letzteren. Ist der Boden nicht feuer-
sicher eingedeckt, so bleibt die obere Seitenöffnung fort, und es darf in solchem
Falle die Röhre von der oberen Dachfläche aus gereinigt werden. Die Seiten-
öffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden Türen genau zu verschließen.
Die Türen dürfen weder unter hölzernen Treppen, noch näher als drei Fuß
bei anderem Holzwerk angebracht werden, und müssen auf dem zunächst
darunter befindlichen Fußboden ein Vorpflaster oder eine Metallplatte er-
halten, zwei Fuß breit und in der Länge auf jeder Seite um zwei Fuß über
die Türbreite hinausgehen.
& 4. Wie oft die Reinigung vorzunehmen, hängt von der Stärke der
Feuerung ab und ist nötigenfalls nach Maßgabe des § 37 der Amtsblatt-
verordnung vom 9. Dezember 18221) und nach Bedürfnis von den Orts-
polizeibehörden zu bestimmen.
* 5. Rücksichtlich des Ausbrennens enger Schornsteinröhren bewendet
es bei den in dem Reskripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom
30. Juni 1845 — publiziert mittelst Amtehlattverordnung vom 30. Juli 1845
— getroffenen Bestimmungen, mit der Maßgabe, daß der Schornstein nicht
der Instruktion vom 14. Januar 1822, sondern nur der gegenwärtigen
Polizeiverordnung gemäß eingerichtet zu sein braucht.
§ 6. Ausnahmen von den vorstehend erteilten Vorschriften kann in
besonderen Fällen die Regierung bewilligen.
& 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften haben,
sofern nicht die in den §§ 330 und 367 Nr. 15 des Str.-G.-B.) vom
1) Aufgehoben.
2) An eedie Stelle der ursprünglich im Text der Polizeiverordnung angeführten
§§ 202 und 845 Nr. 12 des früheren Preuß. Strafgesetzbuchs getreten.