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15. Mai 1871 angedrohten härteren Strafen eintreten, Gelbbuße bis zu
zehn Talern zur Folge.
Oppeln, den 12. April 1854.
Königliche Regierung.
2. Polizeiverordunng, betr. die Versendung leicht entzündlicher oder ätzender
egenstände durch die Post, vom 27. Juni 1868. (Amtsbl. S. 1
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-
verwaltung (Ges.-S. pro 1850 S. 265) und unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachung des Königlichen Generalpostamts vom 4. Wovember 1867
(Amtsbl. pro 1867 S. 315) wird für den Umfang des hiesigen Berwaltungs-
bezirks nachstehende Polizeiverordnung erlassen: «
Wer Reib- oder Streichzünder, Phosphor porgi Aether, Photogen,
Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder ätzende
Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration oder mit Verschweigun
des Inhalts der Sendung zur Post aufgibt, verfällt in eine Volbstraßt
bis zu 10 Taler, welcher im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige
[Gefängnisstrafe] Haftstrafe zu substituieren ist.
Oppeln, den 27. Juni 1868.
Königliche Regierung.
8. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Schwefelither und Schwefel-
kohlenstoff, vom 29. April 1899. (Amtsbl. S. 133.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes:
§ 1. Schwefeläther (Aethyläther), andere Aetherarten, Gemische von
mehr als 25 Gewichtsprozent Aethergeholt, sowie Schwefelkohlenstoff dürfen
in Mengen von mehr als 5 kg nur in feuerfesten Räumen mit feuerfestem
Verschluß aufbewahrt werden. Diese Räume müssen in Kellern oder zu
ebener Erde belegen sein, einen bequemen Zugang, reichlich Tageslicht und
eine gute Lüfltungseinrichtung haben. Auch müssen Vorkehrungen vorhanden
sein, durch welche der Zutritt der atmosphärischen Luft zu diesen Räumen
gebotenenfalls leicht und sicher verhindert werden kann. Die Räume dürfen
nur bei Tage und keinesfalls mit Feuer oder Licht betreten werden. Auf
letzteres Verbot ist durch eine augenfällige, dauerhafte Inschrift am Eingang
zu den Räumen hinzuweisen.
§ 2. Für die Lagerung von mehr als 25 kg der im § 1 bezeichneten
Stoffe gelten außerdem folgende Vorschriften:
a) Die Lagerräume müssen eine aus undurchlässigem, unverbrennlichem
Stoff hergestellte Sohle haben und tiefer als das umgebende Erdreich
liegen, oder mit einer zmunterkrochenen Umfassung aus feuersicherem
Stoff bis zu einer solchen Höhe versehen sein, daß die gesamte Menge
der gelagerten Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens in den Räumen
zurückgehalten wird.
1) Vgl. § 367 Nr. ba Strafgesetzbuch.
Kope, Die Polizeiverordn. im R.--B. Oppeln. 18