Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 193 — 
15. Mai 1871 angedrohten härteren Strafen eintreten, Gelbbuße bis zu 
zehn Talern zur Folge. 
Oppeln, den 12. April 1854. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordunng, betr. die Versendung leicht entzündlicher oder ätzender 
egenstände durch die Post, vom 27. Juni 1868. (Amtsbl. S. 1 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
verwaltung (Ges.-S. pro 1850 S. 265) und unter Bezugnahme auf die 
Bekanntmachung des Königlichen Generalpostamts vom 4. Wovember 1867 
(Amtsbl. pro 1867 S. 315) wird für den Umfang des hiesigen Berwaltungs- 
bezirks nachstehende Polizeiverordnung erlassen: « 
Wer Reib- oder Streichzünder, Phosphor porgi Aether, Photogen, 
Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder ätzende 
Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration oder mit Verschweigun 
des Inhalts der Sendung zur Post aufgibt, verfällt in eine Volbstraßt 
bis zu 10 Taler, welcher im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige 
[Gefängnisstrafe] Haftstrafe zu substituieren ist. 
Oppeln, den 27. Juni 1868. 
Königliche Regierung. 
8. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Schwefelither und Schwefel- 
kohlenstoff, vom 29. April 1899. (Amtsbl. S. 133.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes: 
§ 1. Schwefeläther (Aethyläther), andere Aetherarten, Gemische von 
mehr als 25 Gewichtsprozent Aethergeholt, sowie Schwefelkohlenstoff dürfen 
in Mengen von mehr als 5 kg nur in feuerfesten Räumen mit feuerfestem 
Verschluß aufbewahrt werden. Diese Räume müssen in Kellern oder zu 
ebener Erde belegen sein, einen bequemen Zugang, reichlich Tageslicht und 
eine gute Lüfltungseinrichtung haben. Auch müssen Vorkehrungen vorhanden 
sein, durch welche der Zutritt der atmosphärischen Luft zu diesen Räumen 
gebotenenfalls leicht und sicher verhindert werden kann. Die Räume dürfen 
nur bei Tage und keinesfalls mit Feuer oder Licht betreten werden. Auf 
letzteres Verbot ist durch eine augenfällige, dauerhafte Inschrift am Eingang 
zu den Räumen hinzuweisen. 
§ 2. Für die Lagerung von mehr als 25 kg der im § 1 bezeichneten 
Stoffe gelten außerdem folgende Vorschriften: 
a) Die Lagerräume müssen eine aus undurchlässigem, unverbrennlichem 
Stoff hergestellte Sohle haben und tiefer als das umgebende Erdreich 
liegen, oder mit einer zmunterkrochenen Umfassung aus feuersicherem 
Stoff bis zu einer solchen Höhe versehen sein, daß die gesamte Menge 
der gelagerten Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens in den Räumen 
zurückgehalten wird. 
1) Vgl. § 367 Nr. ba Strafgesetzbuch. 
Kope, Die Polizeiverordn. im R.--B. Oppeln. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.