Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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b) Mengen von nicht mehr als 50 kg aber mehr als 25 kg dürfen nur 
mit ortspolizeilicher Erlaubnis in bewohnten Gebäuden gelagert werden. 
c) Mengen von mehr als 50 kg dürfen nicht in bewohnten Gebäuden 
oder in gefährlicher Nähe von solchen und nur mit ortspolizeilicher 
Erlaubnis gelagert werden. 
§# 3. In offenen Läden, Gast= und Schankwirtschaften, Kontoren, Werk- 
stätten und an solche Räume unmittelbar anschließenden Vorratsräumen 
dürfen von den im § 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 2 kg aufbewahrt 
werden. Die Gefäße, welche zur Aufbewahrung dienen, müssen dicht schließende, 
leicht zu öffnende und gegen abspriusten gesicherte Berschlüsse haben, licht- 
undurchlässig oder mindestens von dunkler gegen Licht schützender Farbe sein, 
eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende, deutliche und dauerhafte 
Aufschrift tragen und in feuerficheren, verschließbaren Gelassen, die sich nicht 
in der Nähe von Lichtauellen oder Feuerstätten befinden dürfen, untergebracht 
sein. Der Verkauf der Stoffe darf nur in verschlossenen Gefäßen erfolgen, 
welche gleichfalls eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende deutliche 
und dauerhafte Aufschrifi tragen müssen. 
& 4. In sonstigen, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr 
von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohnräumen, Küchen 
und unmittelbar an solche anschlietzenden Vorratsräumen, darf von den im 
§ 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 1 kg aufbewahrt werden. 
§ 5. Bei künstlichem Licht dürfen die im § 1 bezeichneten Stoffe nicht 
aus einem Gefäß in ein anderes übergefüllt oder sonstigen Verrichtungen 
unterworfen werden. 
6. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Apotheken und 
Fabriken, in welchen die im § 1 bezeichneten Stoffe hergestellt, bearbeitet 
oder zu technischen Zwecken verwendet werden. 
&# 7. Uebertretungen dieser Verordnung werden, safern, nicht die Be- 
stimmungen des Strafgezetbuches insbesondere § 367 Ziffer 6, Anwendung 
finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens- 
falle eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft. 
§6#8. Diese Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung 
im Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Oppeln, den 29. April 1899. 
Der Regierungspräßident. 
4. Polizeiverordnung, betr. das Tabakrauchen in der Nähe feuergefährlicher 
Gegenstände, vom 30. Juni 1852. (Amtsbl. 7 210.) 
ur Verhütung von Brandschäden wird auf Grund des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 das Tabakrauchen in Scheuern, 
Ställen, Böden oder anderen zur Aufbewahrung fseuerfangender Sachen 
dienenden Räumen, sowie in der Nähe der vorstehend bezeichneten Nänmiich= 
keiten und in der Nähe von Wohngebäuden, welche mit Stroh oder Schindeln 
edeckt sind, endlich in der Nähe von Schoben oder sonstigen leicht feuer- 
Fülenee Gegenständen, bei Strafe von zwei Talern für jeden Uebertretungs- 
all hiermit verboten. 
Oppeln, den 30. Juni 1852. 
Königliche Regierung.
	        
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