Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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3. einen Feuerhaken, 
welche gekennzeichnet sein müssen. 
§& 2. Außerdem liegt auch jedem Gemeinde-, sowie deedem Gutsbezirke 
die Beschaffung und Unterhaltung von Löschgerätschaften ob, und zwar haben 
diese zu bestehen aus: 
einer fesrbaren Schlauch= oder Nohrspritze, 
. mindestens einem fahrbaren großen Wasserbehälter, 
. mindestens zwei großen Feuerleitern mit Rollen, 
ebensoviel starken und langen Feuerhaken, 
vier Laternen, 
.einem Alarmhorn. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur bezüglich der Verpflichtung ad 1 in- 
sofern gestattet, als für Spritzenverbände die Beschaffung und Unterhaltung 
einer gemeinschaftlichen Spritze genügt. 
§ 3. In dem Kasten der Speize müssen sich außer den Mundstücken 
des Rohrs nachstehende Gegenstände befinden: 
1. eine Axt oder ein Beil, 
2. eine Zange, 
8. ein Nagelbohrer, 
4. Nägel verschiedener Art, 
5. ein starkes Messer, 
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. ein Schraubenschlüssel, 
. Laternen, Licht und Feuerzeug, 
ein Spannagel, 
einige starke Stricke, 
10. Leder zum Berbinden schadhafter Schläuche, 
11. stark HPewichster Bindfaden, 
12. ein Stück Talg. 
Um die Auswechselung resp. Verkoppelung der Druck= und Saugschläuche 
verschiedener Seprisen untereinander zu ermöglichen, sind die von dem Ober- 
rräfdenten vorgeschriebenen Normalschraubengewinde zur Anwendung zu 
ringen. 
⅛ 4. Mit Genehmigung oder auf Anordnung des königl. Landrats 
können auch andere als die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerät- 
schaften, z. B. Feuerlöschwische, eingeführt, desgl. Haus= usw. Besitzer ( 1) 
oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke resp. Spritzenverbände (§ 2 usw.) 
von dem Halten einzelner dieser Löschgerätschaften entbunden werden, wenn 
letztere im einzelnen Falle überflüssig erscheinen. Der Landrat hat ferner 
die Größe und Anzahl der in §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerätschaften 
zu bestimmen. 
§65. Die Spritze und die zum Gebrauch derselben erforderlichen Gerätschaften 
müssen entweder im Spritzenhause oder an einem anderen dazu geeigneten 
Orte aufbewahrt werden, ingleichen auch, soweit der Raum es gestattet, die 
übrigen der am Orte befindlichen in § 2 aufgeführten Löschgerätschaften. 
Zu dem Aufbewahrungsort (Spritzenhaus usw.) müssen mindestens zwei 
Schlüssel vorhanden sein, von denen einer dem Spritzenmeister auszuhändigen, 
ein zweiter bei dem Guts= oder Gemeindevorsteher aufzubewahren ist. 
6. Die Guts= bzw. Gemeindevorsteher sind verpflichtet, über die 
ute Beschaffenheit der Feuerlöschgerätschaften innerhalb der Grenzen ihrer 
Pezirle unausgesetzt zu wachen und etwaige von ihnen bemerkte Mängel 
unter Angabe der zur Beseitigung derselben getroffenen Anordnungen bei 
Se zustaͤndigen Amtsvorfteher zur Anzeige zu bringen, welcher seinerseits
	        
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