Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Der Führer (1) und der Spritzenmeister resp. dessen Stellvertreter 
tragen, wenn sie in Funktion treten, als Amtszeichen ein weißes 
Armband mit dem Namen ihrer Ortschaft um den rechten Arm. 
Bei nach Maßgabe des § 139 Zust.-Ges. gebildeten Spritzenverbänden 
*# über die vorstehend sub à bis 8 getroffenen Anordnungen das Statut 
estimmung zu treffen. 
b) Die Gespanne. 
§ 9. Sämtliche Gespann haltende Ortseinwohner haben, soweit ihnen 
nicht eine Befreiung auf Grund speziellen Titels zusteht, die Verpflichtung, 
bei ausgebrochenem Feuer die Spritzen, Wasserwagen usw. und einen großen 
zum Transport der Spritzenbedienungsmannschaften bestimmten Leiterwagen, 
welcher von den Besitzern solcher Wagen nach Anordnung des Gemeinde- 
vorstandes zu stellen ist, mit ihren Pferden zur Brandstelle zu schaffen. Aus- 
enommen find hiervon die Dienstpferde der Zivil- und Militärbeamten, die 
erde der Posthalter, soweit letztere nicht zugleich Ackerbau betreiben und 
die zur etwaigen Beförderung in Berufsangelegenheiten unentbehrlichen 
Pferde der Aerzte und Geistlichen. 
Die Reihenfolge der Gestellung der Pferde richtet sich nach der Orts- 
verfassung, deren Bestimmungen durch seitens des Kreisausschusses zu be- 
stätigenden Gemeindebeschluß abgeändert resp. ergänzt werden können, bei 
Spritzenverbänden nach dem Statut. Sind die Pferde desjenigen, welcher 
an der Reihe ist, nicht zur Hand, so hat der Guts= resp. Ortsvorsteher das 
bereiteste Gespann anzulegen. 
Der Eigentümer des letzteren wird in diesem Falle, sofern andere gültige 
Bestimmungen nicht getroffen sind, dadurch entschädigt, daß er, wenn das 
nächste Mal die Reihe an ihn kommt, frei bleibt, während der eigentlich 
verpflichtet Gewesene, abgesehen von der ihn eiwa nach § 26 treffenden Strafe, 
bei dem nächstfolgenden Brandfalle einzutreten hat. 
& 10. Ueber die Beschaffung der für die Feuerlöschhilfe reforderlichen 
Spannkräfte können übrigens auch durch vom Kreisausschuß zu bestätigenden 
Gemeindebeschluß resp. Statut (§§ 31, 139 Zust.-Ges.) anderweitige Be- 
stimmungen namentlich dahin getroffen werden, daß eine Person oder Ort- 
schaft gegen Entschädigung die Vorhaltung der Gespanne in allen Fällen 
ernimmt. Selbstverständlich haben im Falle nicht gehöriger Leistung 
seitens des Unternehmers die ursprünglich Verpflichteten ihrerseits wieder 
einzutreten. 
8. Nitel. 
Verhalten bei Ausbruch eines Feuers und Ausübung der 
Löschhilfe. 
a) Kundmachung. 
§ 11. Die Kundmachung des Feuers für die Ortsbewohner und die 
umliegenden Ortschaften erfolgt durch Läuten der vorhandenen Glocken oder 
durch andere geeignete Signale. Erforderlichenfalls sind die umliegenden 
Ortschaften durch Eilboten auf den Ausbruch des Feuers aufmerksam zu 
machen. 
b) Ausbruch eines Feuers am Orte. 
+ 12. Sobald ein Feuer im Orte ausbricht, haben sich der Guts= bzw. 
Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter, sowie alle Verpflichteten (§+ 7)
	        
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