— 203 —
den zu diesem Zwecke zu erlassenden Lokal= bzw. Kreispolizeiverordnungen
die Sfugife und Obliegenheiten, welche nach den §#§#8 — exklufive litt. d
— 14, 24 den Guts= bzw. Gemeindevorstehern zugewiesen sind, dem
Kommandeur der Feuerwehr beziehentlich dessen Stellvertreter übertragen
werden.
Auch die Bildung freiwilliger Feuerwehren ist gestattet, dieselben haben
sich sedoch den Anordnungen der nach dieser Verordnung an der Brandstätte
mit der Leitung des Feuerlöschwesens betrauten Organe zu unterstellen.
An Stelle der durch diese Verordnung berufenen Feuerlöschmannschaften
können freiwillige Feuerwehren durch Polizeiverordnungen der zuständigen
Behörden neu eingeführt werden, wenn sie durch ein von diesen Behörden
unter Zustimmung des Kreislandrates genehmigtes Statut die Uebernahme
der entsprechenden Verpflichtungen und ihre zweckmäßige Organisation nach-
zwiesen haben. Für diese Polizeiverordnungen gilt das oben im ersten
baß bezüglich der zur Einführung militärisch organifierter Pflichtfeuerwehren
zu erlassenden polizeilichen Verordnungen Bestimmte. Außerdem bleiben in
diesen Fällen die in den §§ 7, 12 al. 1, 2 und 14 über die Verpflichtung
zur Löschhilfe an sich und die Obliegenheiten der zur Löschhilfe verpflichteten
annschaften gegebenen Bestimmungen suspendiert.
5. Nitel.
Strafbestimmungen.
§5 26. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die
ihm darnach obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wird mit Geldstrafe bis zu
60 Mark bzw. ent prechender Haft bestraft, insoweit nach den Bestimmungen
des Reichsstrafgesetzbuches oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist.
5 27. Diese Verordnung tritt am 1. April 1887 in Kraft.
Breslau, den 26. März 1887.
Der Oberpräsident.
11. Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Mineralölen,
vom 31. Dezember 1902. (Amtsbl. 1903 S. 27.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und den 95 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz
Schlesien folgende Polizeiverordnung erlassen, nachdem dieselbe sowohl den
Interessentenverbänden und den Handelskammern, als auch der Lagerei-
berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
gemäß § 120e der Gewerbeordnung vorgelegen hat.
§ 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf
Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leucht-
öle und leichte Schmieröle), aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer be-
reitete flüssige Kohlenwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und
Schieferöle.
§ 2. Die im § 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem
Barometerstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als
21 Grade des hundertteiligen Thermometers entslammba#### Di##### #d