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Nauchen in dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Ein-
gangstüren zum Lagerraum in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen.
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Abs. II be-
zeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen,
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der
Lagerung im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tiefer-
legung der Sohle oder durch eine aus feuersicherem Baustoff hergestellte
Umwehrung verhindert werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften
der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß in augenfälliger
Weise durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mutwilliger
Beschädigung durch Vorübergehende geschützt sein.
§ 6. I. Mengen von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 2000 kg
bei beliebiger Umschliehung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Auf-
bewahrung in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
elagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden
ssigkeiten und der örtlichen Beschaffenheit der Lagerstätte an die Be-
dingung der Freilassung einer Schutzzone von 20—30 m zu knünpfen.
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen
Uanikrfeen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 fest-
zusetzen.
II. Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen lassen, kann
die Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg ausnahmsweise nach den Be-
stimmungen des * Abs. II und III gestattet werden, sofern die Auf-
bewahrung der Flüssigkeiten in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen mit
Sicherheitsverschluß erfolgt und sich über dem Lagerraum keine zum Auf-
enthalt oder Verkehr von Menschen bestimmten Räume befinden.
§* 7. Mengen von mehr als 2000 kg bei beliebiger Umschließung,
oder von mehr als 50 000 kg in Tanks dürfen nur auf besonderen Lager-
höfen und nur mit Erlaubnis der Landespolizeibehörde gelagert werden.
Diese Erlaubnis ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen
als zulässig erscheinen lassen, an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:
a) Mengen über 50 000 kg dürfen nur in Tanks aufbewahrt werden.
b) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit
einem kräftigen, rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronen-
breite umgeben werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle
oder durch die Umwallung febildete Raum muß dreiviertel der größten
zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf
allen Seiten mit einer Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein.
Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs-
unternehmers liegt, hat letzterer nachzuweisen, daß die Bebauung des
außerhalb seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Be-
stehens des Lagerhofes durch rechtsgültige Verträge oder in anderer
Weise (Flüsse, Kanäle oder dgl.) ausgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen
Böschungskanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Um-
wallung einschließlich der Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe
für die Tagewässer unterbrochen werden. Uebergänge über die Um-
wallungen müssen feuersicher hergestellt werden. »
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angelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so