Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Etwaige nungen der Landungepläge werden im Einvernehmen 
der zuständigen Behörden vereinbart und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
*25. Die ordnungsmäßige Benutzung der Landungsplätze darf weder 
von verkehrenden Wasserfahrzeugen, noch von den Anliegern in irgend einer 
Weise behindert oder gar gestört werden. Anderseits ist bei Anlage von 
Ein= und Auslabevorrichtunge auf die Freihaltung des Leinpfades Rücksicht 
zu nehmen. Auch sind die Schiffsleute der angelegten Fahrzeuge verpflichtet, 
zum Hwecke der Friihallung und Bewegung des Zugseiles an den Landungs- 
plätzen in jeder möglichen Weise behilflich zu sein. 
5 26. Der bei Kohlenverlabung auf den Landungsplätzen zurückbleibende 
Kohlenabfall darf innerhalb eines 10 m breiten Usarferrifen nur bis bar 
Höhe von 1 m über den Kronen der bestehenden Regulierungswerke, also 
im Maximum bis zur Wasserhöhe von 1,85 m nach dem Pegel in Klein- 
Chelm zurückbelassen werden. 
&* 27. Flöße und Fahrzenge dürfen nur mit der Langseite und parallel 
den Ufern anlegen. 
Eine Stellung des Fahrzeuges senkrecht gegen die Flußrichtung ist un- 
Ausnahmsweise kann das bisher übliche Anlegen der Galeeren schräge 
zur Flußrichtung nach Ermessen der Aufsichtsbehörde gestattet werden. Jedo 
darf dabei die normale Breite des Flusses niemals mehr als um ein Dritt 
beschränkt werden. 
Alle angelegten Fahrzeuge sind an ihren Haftstellen vollständig sicher 
zu befestigen und zwar sind die Haftpflöcke für Fahrzeuge schwerer Gattung 
uam nusferrande landeinwärts in der Entfernung von mindestens 4 m ein- 
zu en. 
* 28. Wenn zwei in gleicher Richtung kommende Fahrzeuge an einem 
Landun Slaze. sammenmtreften und landen wollen, so hat das der Ladungs- 
e naͤhere brieug den Vorrang, bei entgegengesetzter Fahrrichtung aber 
ets der Talfahrer. 
# Auf jedem Fahrzeuge am Ladeplatze muß eine Wache bei Tag 
und Nacht zur Hand sein. 
Ueberwachung und Handhabung der Schiffahrts= und Fluß- 
polizeiordnung. 
§ 30. Die Ueberwachung dieser Vorschriften untersteht zunächst den- 
jenigen Baubeamten, zu deren Geschäftsbchirken die Strompolizei und Strom- 
ierung auf der aea gehört. Sie bedienen sich hierbei der Fluß- 
aufsichtsbeamten Lteenan eher, lanzungswächter, uhnenmeister) und 
werden in der Ausübung ihrer diesfälligen Obliegenheiten von den Polizei- 
behörden und Beamten, Gendarmen, Brückenwärtern, der Grenzwache und 
den Gemeindevorständen unterstützt. 
Den Anordnungen aller dieser Beamten muß seitens des Führers eines 
Schiffes oder Floßes unbedingt Folge geleistet werden. 
5 31. Jedes auf der regulierten Przemsa verkehrende Fahr wird 
amtlich registriert und mit einer Nummer versehen, w auf Kosten des 
Eigentümers sowohl am äußeren Backbord wie Steuerbord unmittelbar 
unter dem Bordrand anzubringen ist. 
Alei It „Regitrierung erfolgt für deutsche Schiffe bei dem Nebenzollamt in 
ein- m. 
Die 10 cm hohen Ziffern find in schwarzer Farbe auf einem weißen
	        
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