Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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nnfter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
15. I. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbe= 
bewahrung der im §& 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungsstätten 
des Rohpetroleums, sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motor- 
wagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeilung in gewerblichen Anlagen, 
die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die genehmigende 
Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf Bahn- 
höfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichts- 
behörde die Bedingungen festzusetzen. 
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. I genannte 
ewerbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen 
i verwendet werden, mit der Maß abe Anwendung, daß Menge und 
der Lagerung der zum Gewerbetriebe bestimmten Hafstgreiten, unbe- 
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden 
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwaltung nach Anhörung 
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind. 
& 16. I. Sind die in den §§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, 
so dürfen in bestehenden, zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich ange- 
meldeten oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese 
Berordnung festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen 
Behörde ohne weiteres gelagert werden. 
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor- 
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier 
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 74 und 
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
&* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können 
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden. 
§ 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be- 
mmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung 
nden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
§5 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, so- 
weit sie nicht hafenpolizeilicher Natur find, sonie die frühere den gleichen 
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 14. Februar 1884 außer 
Wirksamkeit. 
Breslau, den 31. Dezember 1902. 
Der Oberpräsident. 
11„. Belanmtmachung zur Polizeiverordunng vom 31. Dezember 1902, 
vom z März 1905. (Amtsbl. S. 96.) 
Auf Grund von § 17 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten 
vom 31. Dezember 1902, betr. den Berkehr mit Mineralölen (Amtsbl. 1903, 
St. 4, S. 27 ff.) bestimme ich auf Antrag aus Apothekerkreisen folgendes: 
In Apotheken dürfen im Verkaufsraum und im Arzneikeller, bzw. der 
Tinkturenkammer von der Klasse 1 (5 2) der in § 1 der Polizeiverordnung 
 
	        
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