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nnfter Abschnitt.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
15. I. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbe=
bewahrung der im §& 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Gewinnungsstätten
des Rohpetroleums, sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motor-
wagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeilung in gewerblichen Anlagen,
die unter den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die genehmigende
Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen und in Güterschuppen auf Bahn-
höfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die daselbst zuständige Aufsichts-
behörde die Bedingungen festzusetzen.
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Abs. I genannte
ewerbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen
i verwendet werden, mit der Maß abe Anwendung, daß Menge und
der Lagerung der zum Gewerbetriebe bestimmten Hafstgreiten, unbe-
schadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden
besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizeiverwaltung nach Anhörung
der zuständigen Gewerbeinspektion festzusetzen sind.
& 16. I. Sind die in den §§ 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt,
so dürfen in bestehenden, zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich ange-
meldeten oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese
Berordnung festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen
Behörde ohne weiteres gelagert werden.
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor-
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden.
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 74 und
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.
&* 17. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können
auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden.
§ 18. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be-
mmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Anwendung
nden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
§5 19. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen, so-
weit sie nicht hafenpolizeilicher Natur find, sonie die frühere den gleichen
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 14. Februar 1884 außer
Wirksamkeit.
Breslau, den 31. Dezember 1902.
Der Oberpräsident.
11„. Belanmtmachung zur Polizeiverordunng vom 31. Dezember 1902,
vom z März 1905. (Amtsbl. S. 96.)
Auf Grund von § 17 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten
vom 31. Dezember 1902, betr. den Berkehr mit Mineralölen (Amtsbl. 1903,
St. 4, S. 27 ff.) bestimme ich auf Antrag aus Apothekerkreisen folgendes:
In Apotheken dürfen im Verkaufsraum und im Arzneikeller, bzw. der
Tinkturenkammer von der Klasse 1 (5 2) der in § 1 der Polizeiverordnung