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Kostenrechnung des Näheren zu begründen und mit entsprechenden
Bescheinigungen zu versehen. Die Gründe, aus denen eine ärztliche
Untersuchung notwendig geworden ist, sind jedesmal anzugeben und
von der betreffenden Polizeibehörde zu bescheinigen.
Reinigungskosten.
§5 8. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Reinigunge.
kosten bestimmt sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Wenn die Er-
stattung zu erfolgen hat, dürfen die gemachten Auslagen bis zu einem
göchstbetrage von 1 Mark in Ansatz gebracht werden. Die Kostenberechnung
von der Polizeibehörde jedesmal besonders zu begründen und die Not-
wendigkeit zu bescheinigen.
Bekleidungskosten.
§#9. Die Erstattung von Kosten für Bekleidungsgegenstände findet nur
statt, wenn die Polizeibehörde ausdrücklich bescheinigt, daß die Beschaffung
derselben zum Zweck des Transports notwendig gewesen ist.
Besondere Bestimmungen für die Stadt Breslau.
§ 10. In der Stadt Breslau wird anstatt der in den §#§ 1, 2, 3 und
8 erwähnten Kosten in jedem Falle ein Pauschalsatz von 1,20 Mark pro
Kopf und Tag als Haftkosten vergütet.
Schlußbestimmungen.
§ 11. Die Bestimmungen dieser Transportkostenordnung kommen nicht
in Anwendung, soweit zwischen einer Poleibchörde und einem Transport-
unternehmer ein von dem zuständigen Königlichen Regierungspräfidenten
genehmigter allgemeiner Transporübernahmevertrag ab schlofen worden ist.
Die durch diese Transportkostenordnung vorgeschriebenen Höchstsä
dürfen nicht Überschritten werden, außer wenn ganz besonders dringende
Gründe eine Mehrforderung rechtfertigen. Diese Gründe find in jedem ein-
zelnen Falle näher darzulegen.
Mit der Ausführung bieser Transportkostenordnung werden die König-
lichen Regierungspräsidenten beauftragt.
Alle mit der vorstehenden Transportkostenordnung nicht übereinstimmen-
den Vorschriften über das Kransportkoftenmneien in der Provinz Schlesien
werden — soweit erforderlich, nach eingeholter Zustimmung der Herren
Minister des Innern und der Justiz — aufgehoben.
Einführungstermin.
*12. Diese Transportkostenordnung tritt mit dem 1. Oklober 1903
in Kraft.
Breslau, den 10. September 1903.
Der Oberpräfident.
6. Bekanntmachung betr. den Lauf der Gesengenerpbesen im Reg.-Bez.
Ow#ln, vom 28. Jannar 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 5 des Amtsbloattes.)
7. ñ eltransport Eisen-
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