Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Auch der Befund dieser Prüfung ist von dem Sachverständigen in das vor- 
bezeichnete Buch einzutragen. 
10. Arbeitstische, auf welchen die Stoffe mit in Benzin getauchten 
Bürsten oder Schwämmen behandelt werden, sind mit Gefäll und mit Rinnen 
zu versehen, aus welchen das überschüssige Benzin durch geschlossene Rohre 
in dichte Sammelbehälter geleitet wird. 
11. Der Transport von Benzin in größeren Mengen als 10 kg zwischen 
den Lagerräumen, Waschräumen und Reinigungsapparaten darf nur in ge- 
chlossenen, durch Hähne absperrbaren Röhren oder in dicht schließenden Ge- 
äßen erfolgen. v 
12. Der Dampffdestillierapparat muß, so lange er in Benutzung ist, 
überwacht werden. Die Heizung des Apparates und die Kühlwassermengen 
müssen so reguliert werden, daß kein unkondensierter Benzindampf aus dem 
Kühler entweichen kann. Die Verbindungen der einzelnen Teile des Appa- 
rates dürfen nicht durch Weichlot hergestellt sein und müssen hermetisch und 
dauerhaft schließen. In dem Apparate darf kein Ueberdruck entstehen; daher 
dürfen weder vor noch hinter dem Kühler Hähne geschlossen sein. Ist ein 
Hahn hinter dem Kühler vorhanden, so muß durch Anbringung eines offenen, 
nach oben gerichteten Entlüftungsrohrs die Entstehung von Ueberdruck in der 
Blase verhindert werden. 
C. Die Vorschriften unter A. und B. finden auf Reinigungsanstalten, 
in denen statt des Benzins ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel ver- 
wendet werden, und auf Anstalten, in denen gebrauchte Reinigungsmittel 
dieser Art zu erneuter Verwendung gereinigt werden, sinngemäße An- 
wendung. 
D. Für bestehende Anlagen kann der Regierungspräsident vorüber- 
gehend Ausnahmen von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen zulassen. 
E. Die vorstehenden Bestimmungen (A. bis D.) sind vollständig und in 
deutlicher Schrift in den Arbeitsräumen zum Aushang. zu bringen. 
F. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
sofern nicht die Vorschriften des § 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung An- 
zsng finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft 
estraft. 
a Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
in Kraft. 
Oppeln, den 21. September 1903. 
Der Regierungspräsident. 
14. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewehrun und Verwendung 
von Azetylen, sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Juli 1905. 
(Amtsbl. S. 233.) 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird hiermit unter Jastemmung des Bezirksausschusses für den 
Umfang des Mgierangsbezir Oppeln nachstehendes angeordnet: 
l 1. Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet 
der Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
ZJe eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und 
je eine Anwessung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vor-
	        
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