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Auch der Befund dieser Prüfung ist von dem Sachverständigen in das vor-
bezeichnete Buch einzutragen.
10. Arbeitstische, auf welchen die Stoffe mit in Benzin getauchten
Bürsten oder Schwämmen behandelt werden, sind mit Gefäll und mit Rinnen
zu versehen, aus welchen das überschüssige Benzin durch geschlossene Rohre
in dichte Sammelbehälter geleitet wird.
11. Der Transport von Benzin in größeren Mengen als 10 kg zwischen
den Lagerräumen, Waschräumen und Reinigungsapparaten darf nur in ge-
chlossenen, durch Hähne absperrbaren Röhren oder in dicht schließenden Ge-
äßen erfolgen. v
12. Der Dampffdestillierapparat muß, so lange er in Benutzung ist,
überwacht werden. Die Heizung des Apparates und die Kühlwassermengen
müssen so reguliert werden, daß kein unkondensierter Benzindampf aus dem
Kühler entweichen kann. Die Verbindungen der einzelnen Teile des Appa-
rates dürfen nicht durch Weichlot hergestellt sein und müssen hermetisch und
dauerhaft schließen. In dem Apparate darf kein Ueberdruck entstehen; daher
dürfen weder vor noch hinter dem Kühler Hähne geschlossen sein. Ist ein
Hahn hinter dem Kühler vorhanden, so muß durch Anbringung eines offenen,
nach oben gerichteten Entlüftungsrohrs die Entstehung von Ueberdruck in der
Blase verhindert werden.
C. Die Vorschriften unter A. und B. finden auf Reinigungsanstalten,
in denen statt des Benzins ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel ver-
wendet werden, und auf Anstalten, in denen gebrauchte Reinigungsmittel
dieser Art zu erneuter Verwendung gereinigt werden, sinngemäße An-
wendung.
D. Für bestehende Anlagen kann der Regierungspräsident vorüber-
gehend Ausnahmen von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen zulassen.
E. Die vorstehenden Bestimmungen (A. bis D.) sind vollständig und in
deutlicher Schrift in den Arbeitsräumen zum Aushang. zu bringen.
F. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,
sofern nicht die Vorschriften des § 147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung An-
zsng finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft
estraft.
a Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Oppeln, den 21. September 1903.
Der Regierungspräsident.
14. Polizeiverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewehrun und Verwendung
von Azetylen, sowie die Lagerung von Karbid, vom 10. Juli 1905.
(Amtsbl. S. 233.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird hiermit unter Jastemmung des Bezirksausschusses für den
Umfang des Mgierangsbezir Oppeln nachstehendes angeordnet:
l 1. Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet
der Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
ZJe eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und
je eine Anwessung über ihre Behandlung sind der Ortspolizeibehörde vor-