Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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zulegen und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle 
anzuschlagen. Das gleiche gilt von einer wesentlichen Beränderung der 
Apparate und ihrer Behandlung. 
§ 2. Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht 
in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt 
sind; die Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt 
werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von 
Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive 
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 m getrennt sind. Die Ein- 
ziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischen- 
decke ist gestatltet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 m von zum Auf- 
enthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen 
entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparale dürfen nicht im Freien 
aufgestellt werden, sofern 7 nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
§ 3. Die Apparatenräume (§ 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende 
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume 
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht be- 
treten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere 
Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die 
Bildung von Funken oder das Glühendwerden, sowie der Zutritt von Azetylen 
zu offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätle für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein. 
§ 4. Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von 
außen erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht ge- 
öffnet werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen 
Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu 
öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Draht- 
netz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung 
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben 
eine andere, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung be- 
triebsbereit vorhanden sein. 
6* 5. Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet 
und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit 
Licht sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den 
Türen deutlich sichtbar zu machen. 
§ 6. Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, 
im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die 
Entlüftungsrohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu 
fübren, daß die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume 
noch in Kamine gelangen können. 
§ 7. Die Upparate mühsssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie 
gegen Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd 
gasdicht bleiben. 
§# 8. In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer 
usesgraben Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist 
zulüng. Z 
g 9. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine 
vollständige Entlüftung gestatten oder das Entweichen des Gasluftgemisches 
  
 
	        
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