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in ausreichendem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein,
das ein Ueberdruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Ent-
wickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern
nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe-
ordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Ent-
fernung von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dgl.)
vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler
muß durch einen Wasserabschluß verhindert sein.
6 10. Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von ½/10 Atmo-
Feb vollkommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vor-
chtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein.
11. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein,
welches das Abströmen des sich nachentwickelnden Eches gestattet, sobald der
Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist.
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas-
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen,
daß die abjiebenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in
Kamine gelangen können.
. 12. Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch
2 dssige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen er-
olgen.
§ 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Karbid-
rückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden.
& 14. Die Aufbewahrung von Kalziumkarbid und anderen durch Wasser
zersetzbaren Karbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in
trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser
unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch er-
hitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Geöffnete Karbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder über-
greifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen verlöteter Büchsen
ist verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Karbid, gefährlich, wenn nicht
trocken gehalten.“
5 15. Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 kg Karbid
aufbewahrt werden.
§* 16. Die Vorschriften der §# 4, 5 finden auch auf Karbidlager
entsprechende Anwendung.
* 17. Mengen von mehr als 1000 kg Karbid dürfen nur in Räumen
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 cm
überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch
eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Ge-
bäude mindestens 5 m beirägt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn
der Abstand mindestens 10 m beträgt.