— 217 —
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten.
§ 18. Die Lagerung von Karbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1
vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von
mindestens 10 m von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 m mit einem Zaune oder Draht-
gittr zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von
rennbaren Gegenständen frei zu halten.
Das Karbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 cm vor-
handen ist.
shñ Das Karbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu
tzen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Karbid, gefährlich,
wenn nicht trocken gehalten.“
§&* 19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Berordnung Azetylen-
atwicklungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der
Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine
Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab
bewilligt werden.
&* 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens an deren Stelle
mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen
schwerere Strafen verwirkt sind.
§ 21. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr-
zwecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisen-
bahnverwaltung;
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg Karbidfüllung, jedoch un-
beschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2;
3. auf die Lagerung von Karbid in Mengen von weniger als 10 kg;
4. auf die Lagerung von Karbid in Fabriken, in denen Karbid her-
gestellt wird.
§ 22. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim
Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
dieser Berordnung zuzulassen.
§ 23. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen
r fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen
uendung welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16
der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen
find außerdem die Bestimmungen des Ghelesss gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl.
61) zu beachten.
8 24. Vorstehende Polizeiverordnung tritt unter gleichzeitiger Auf-
hebung der denselben Gegenstand betreffenden Verordnung vom 3. Januar
1898 mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Oppeln, den 10. Juli 1905.
Der Regierungspräsident