Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
§ 18. Die Lagerung von Karbid im Freien ist in den im § 14 Abs. 1 
vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 m von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 m mit einem Zaune oder Draht- 
gittr zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
rennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Karbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis 
zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 cm vor- 
handen ist. 
shñ Das Karbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu 
tzen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren 
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Karbid, gefährlich, 
wenn nicht trocken gehalten.“ 
§&* 19. Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Berordnung Azetylen- 
atwicklungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der 
Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine 
Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab 
bewilligt werden. 
&* 20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des Unvermögens an deren Stelle 
mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen 
schwerere Strafen verwirkt sind. 
§ 21. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr- 
zwecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staatseisen- 
bahnverwaltung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg Karbidfüllung, jedoch un- 
beschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Karbid in Mengen von weniger als 10 kg; 
4. auf die Lagerung von Karbid in Fabriken, in denen Karbid her- 
gestellt wird. 
§ 22. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen 
dieser Berordnung zuzulassen. 
§ 23. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen 
r fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen 
uendung welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 
der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen 
find außerdem die Bestimmungen des Ghelesss gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. 
61) zu beachten. 
8 24. Vorstehende Polizeiverordnung tritt unter gleichzeitiger Auf- 
hebung der denselben Gegenstand betreffenden Verordnung vom 3. Januar 
1898 mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Oppeln, den 10. Juli 1905. 
Der Regierungspräsident 
 
	        
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