Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur Abnahme zu stellen. Aus 
Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet werden. 
Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Flaschen 
ist von dem Prüfenden eine Flasche für die Prüfungen auszuwählen. Diese 
bestehen in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von 
Querschnitten in drei zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen, 
in der Bornahme von mindestens je einer Zerreißprobe in der Längs= und 
Querrichtung des Behälters und von Biegeproben. 
Das Abtrennen der Probestreisen muß auf kallem Wege durch schneidende 
Werkzeuge geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem 
Wege voersichilg gerade zu richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. 
Biegeproben dürfen an den Kanten etwas abgerundet werden. Die Streifen 
müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, bessen Durchmesser bei 
Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen 
Blechdicke ist, kalt um 1800 biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren 
Seite dürfen sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen. 
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer 
Probe außerhald des mittleren Drittels der Herreiflänge, ohne die vorge- 
schriebene Dehnung zu erreichen, so ist der Prüfende befugt, eine Gegen- 
probe aus derselben Flasche zu entnehmen oder eine zweite Flasche aus der- 
selben Gruppe für die zu wiederholenden Prüfungen auszuwählen. Falls 
dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurückzu- 
weisen. Die abzunehmenden Flaschen müssen frei von erheblichen Walz= und 
Ziehreifen und von fehlerhaften Stellen sein. 
Die Flaschen dürfen erst gestempelt werden, nachdem sie der Druckprobe 
( 4) unterworfen worden sind und gemäß den Bestimmungen der §8 5 und 
6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. 
  
b) Genietete oder geschweißte eiserne Behälter. 
Für genietete oder geschweißte neue eiserne Behälter darf nur Flußeisen, 
welches in ausgeglühtem Zustande die Festigkeit von 34 bis 41 kg/mm 
bei mindestens 25% Dehnung, oder Schweißeisen, welches im ausgeglühten 
Zustande die Festigkeit von mindestens 33 kg'mm in der Querfaser bei 
12% Dehnung und 35 kg/qmm in der Langfaser bei 15% Dehnung ge- 
zeigt hat, verwendet werden. Die Ermittelung der Festigkeit und Dehnung 
erfolgt an Probestreifen von 200 mm Zerreißlänge. Die Prüfungsbe- 
scheinigungen von Werksingenieuren können mit Ermächtigung des Regierungs- 
präsidenten widerruflich als Ausweis für die stattgefundene Festigkeitsprüfung 
anerkannt werden. 
Die Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur mit 4 ihrer 
accheltleit beansprucht werden. Wandungen unter 3 mm sind nicht 
zulässig. 
c) Kupferne Behälter. 
Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs= oder Quernähte vor- 
handen sind, dürfen diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden. 
Die Zugfestigkeit des Kupfers darf nur mit 22 kg in Rechnung gestellt 
werden, wenn es nicht höhere Festigkeit gezeigt hat. Die Wandungen der 
Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur auf ¼ dieser Festigkeit 
beansprucht werden.
	        
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