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Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur Abnahme zu stellen. Aus
Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet werden.
Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Flaschen
ist von dem Prüfenden eine Flasche für die Prüfungen auszuwählen. Diese
bestehen in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von
Querschnitten in drei zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen,
in der Bornahme von mindestens je einer Zerreißprobe in der Längs= und
Querrichtung des Behälters und von Biegeproben.
Das Abtrennen der Probestreisen muß auf kallem Wege durch schneidende
Werkzeuge geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem
Wege voersichilg gerade zu richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten.
Biegeproben dürfen an den Kanten etwas abgerundet werden. Die Streifen
müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, bessen Durchmesser bei
Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen
Blechdicke ist, kalt um 1800 biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren
Seite dürfen sich in der Biegungsstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen.
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen einer
Probe außerhald des mittleren Drittels der Herreiflänge, ohne die vorge-
schriebene Dehnung zu erreichen, so ist der Prüfende befugt, eine Gegen-
probe aus derselben Flasche zu entnehmen oder eine zweite Flasche aus der-
selben Gruppe für die zu wiederholenden Prüfungen auszuwählen. Falls
dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurückzu-
weisen. Die abzunehmenden Flaschen müssen frei von erheblichen Walz= und
Ziehreifen und von fehlerhaften Stellen sein.
Die Flaschen dürfen erst gestempelt werden, nachdem sie der Druckprobe
( 4) unterworfen worden sind und gemäß den Bestimmungen der §8 5 und
6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
b) Genietete oder geschweißte eiserne Behälter.
Für genietete oder geschweißte neue eiserne Behälter darf nur Flußeisen,
welches in ausgeglühtem Zustande die Festigkeit von 34 bis 41 kg/mm
bei mindestens 25% Dehnung, oder Schweißeisen, welches im ausgeglühten
Zustande die Festigkeit von mindestens 33 kg'mm in der Querfaser bei
12% Dehnung und 35 kg/qmm in der Langfaser bei 15% Dehnung ge-
zeigt hat, verwendet werden. Die Ermittelung der Festigkeit und Dehnung
erfolgt an Probestreifen von 200 mm Zerreißlänge. Die Prüfungsbe-
scheinigungen von Werksingenieuren können mit Ermächtigung des Regierungs-
präsidenten widerruflich als Ausweis für die stattgefundene Festigkeitsprüfung
anerkannt werden.
Die Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur mit 4 ihrer
accheltleit beansprucht werden. Wandungen unter 3 mm sind nicht
zulässig.
c) Kupferne Behälter.
Soweit bei neuen kupfernen Behältern Längs= oder Quernähte vor-
handen sind, dürfen diese nicht ausschließlich durch Lötung hergestellt werden.
Die Zugfestigkeit des Kupfers darf nur mit 22 kg in Rechnung gestellt
werden, wenn es nicht höhere Festigkeit gezeigt hat. Die Wandungen der
Behälter dürfen beim höchsten Arbeitsdruck (§ 4) nur auf ¼ dieser Festigkeit
beansprucht werden.