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8 4. Druckprobe der Behälter.
Jeder neue, für verflüssigte oder verdichiete Gase bestimmte, geschlossene
Behälter ist, bevor er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem
Sachverständigen (§& 12) einer Prüfung mit Wasserdruck zu znterwerfen-
Als Probedruck muß bei verflüssigten Gasen, soweit ihr höchster Arbeits-
druck nicht höher als bei 15 Atmosphären Ueberdruck liegt, der doppelte
Betrag des höchsten Arbeitsdruckes, in allen anderen Fällen 15 Atmosphären
mehr als der höchste Arbeitsdruck angewendet werden. Als höchster Arbeils-
druck wird bei verflüssigten Gasen derjenige bezeichnet, welcher sich für eine
Temperatur von 400 C bei einer Ueberfüllung des Behälters von 5% aus
der erlaubten Maximalfüllung (§ 8) berechnet. Hiernach beträgt der Probe-
druck für
flüssige Kohlensäure 190 Atmosphären Ueberdruck,
b„ schweflige Süäure 12 "„ „
flüssiges Stickoryddul . 180 «
« Ammoniak...30 » ,,
,, Chlor.....22 » »
« Chlorkohlenordd 30 „
Behälter für verdichtete Gase sind mit dem anderthalbfachen Betrage
ihres Füllungsdruckes, jedoch mindestens mit einem den Füllungsdruck um
eine Atmosphäre übersteigenden Druck zu prüfen.
Die Behälter müssen dem Probedruck widerstehen, ohne bleibende Ver-
änderung der Form und Undichtigkfiten zu zeigen. Die Feststellung der
Formveränderungen hat bei sog. Flaschen an einem mit der Druckvorrichtung
zu verbindenden Meßrohr zu erfolgen. Der Probedruck muß durch Ein-
achaungen hergestellt werden, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes er-
möglichen.
Die Wasserdruckprobe aller im Berkehr befindlichen geschlossenen Behälter
für verflüssigte und verdichtete Gase ist in regelmäßigen Fristen zu wieder-
holen. Behälter für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd dürfen
nicht gefüllt werden, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als
zwei Jahre, Behälter für die übrigen verflüssigten oder verdichteten Gase,
wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als vier Jahre verflossen
find. Die Wiederholung in kürzeren Fristen ist zulässig. Für die Höhe des
Probedrucks bei den regelmäßigen Druckproben sind dieselben Bestimmungen
wie für erste Druckproben maßgebend.
§ 5. Ausrüstung der Behälter.
a) Flaschen müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:
1. mit einer fest aufgeschraubten Kappe zum Schutz der Absperrventile.
Als Baustoff für die Kappen ist Schweißeisen, Flußeisen, Formfluß-
eisen oder schmiedbarer Guß, bei kupfernen Versandgefäßen für Chlor-
kohlenergn auch Kupfer zulässig. Die Kappen sind mit einer Oeffnung
zu versehen;
2. mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung, die nicht mit der
Kappe verbunden sein darf. Für den Verkehr auf Fuhrwerken, die
mit einer das Rollen der Flaschen verhindernden Vorrichtung versehen
find, ist die Anbringung einer solchen Vorrichtung an den Flaschen
selbst nicht erforderlich;
3. an sichtbarer Stelle — in eingeschlagener oder erhabener Schrift —
mit einer leicht leserlichen, dauerhaften Bezeichnung der Firma oder
des Namens des Eigentümers, der laufenden Fabriknummer des Be-