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hälters, dessen Leergewicht (einschließlich Bentil, Schutzkappe oder
Stopfen und Fußkranz), dem Datum der letzten Prüfung nebst dem
daneben anzubringenden Stempel des Sachverständigen; außerdem mit
der Bezeichnung der Art der einzufüllenden Gase, sowie bei verflüssigten
Gasen mit der Bezeichnung der zulässigen Füllung in Kilogramm E 8),
bei verdichteten Gasen des höchsten Füllungsdrucks. Die Bezeichnung
der einzufüllenden Gase kann durch die chemische Formel erfolgen, auch
ist die Bezeichnung mit mehreren Gasen zulässig, soweit es sich um
saich- hendel, für welche nach § 6 dasselbe Anschlußgewinde ge-
tattet ist.
Die Bezeichnungen sind tunlichst an dem verstärkten Flaschenhals
anzubringen. Die Entfernung nicht mehr gültiger Bezeichnungen durch
Feilen, Pämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn
dadurch eine Verschwächung der Flasche- unter das rechnungsmäßig
zulässige oder festgesetzte Minimalmaß der Wandstärke herbeigeführt
werden kann. Die Entfernung der Bezeichnungen darf nur an un-
gefüllten Flaschen vorgenommen werden. Bezeichnungen, die bei den
zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert zu werden brauchen, dürfen
an dem etwa vorhandenen Schutzkranz des Flaschenhalses anstatt auf
dem Flaschenhals angebracht werden.
Die Angaben über das Leergewicht und zutreffendenfalls über
die zulässige Füllung in Kilogramm sind bei der Abnahme neuer
Flaschen von dem Prüfenden bei jeder einzelnen durch Verwiegung
estzustellen, bei den wiederholten Prüfungen durch herausgreifends
erwiegung von mindestens 10 % der geprüften Flaschen.
Flaschen für Chlorkohlenoxyd dürfen anstatt mit Bentilen mit
eingeschraubten Stopfen versehen werden, die jedoch so dicht schließen
müssen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar
macht. Einer Schutzkappe bedürfen solche Flaschen nicht.
An Flaschen für Ammoniak dürfen andere Ventile als solche aus
Schmiedeeisen oder Stahl, an Flaschen für Azetylen überall da, wo
eine Berührung mit Azetylen in Frage kommt, Kupfer oder kupfer-
baltige Legierungen nicht verwendet werden.
iue der Armatur der Flaschen für Sauerstoff und andere oxy-
dierende Gase sollen fett= und ölhaltiges Dichtungs= und Schmier-
material jedenfalls, andere verbrennliche Stoffe tunlichst ausgeschlossen
werden.
b) Behälter anderer Art, abgesehen von denjenigen für flüssige Luft,
sind mit einer dauerhaften Bezeichnung der Firma oder des Namens des
Eigentümers, einer laufenden Nummer, der Bezeichnung des einzufüllenden
verflüssigten oder verdichteten Gases, gebotenenfalls der zulässigen höchsten
Füllung in Kilogramm und des höchsten Füllungs-(Arbeits--)Drucks auf
einem angelöteten oder angenieteten Schilde zu versehen, das derart zu
stempeln . daß es ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden kann.
§& 6. Anschlußgewinde der Behälter.
Die Behälter oder deren Absperrventile sowie die Abfüllbehälter
in den Fabriken zur Herstellung verflüssigter oder verdichteter Gase müssen
mit Normalgewinde versehen sein, welches so beschaffen ist, daß Berwechse-
lungen der Flaschen bei der Füllung tunlichst ausgeschlossen werden.
Das Anschlußgewinde für Behälter oder deren Absperrventile für brenn-
bare Gase wie Waßerstoff. Leuchtgas, Grubengas und Azetylen ist als Links-