Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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hälters, dessen Leergewicht (einschließlich Bentil, Schutzkappe oder 
Stopfen und Fußkranz), dem Datum der letzten Prüfung nebst dem 
daneben anzubringenden Stempel des Sachverständigen; außerdem mit 
der Bezeichnung der Art der einzufüllenden Gase, sowie bei verflüssigten 
Gasen mit der Bezeichnung der zulässigen Füllung in Kilogramm E 8), 
bei verdichteten Gasen des höchsten Füllungsdrucks. Die Bezeichnung 
der einzufüllenden Gase kann durch die chemische Formel erfolgen, auch 
ist die Bezeichnung mit mehreren Gasen zulässig, soweit es sich um 
saich- hendel, für welche nach § 6 dasselbe Anschlußgewinde ge- 
tattet ist. 
Die Bezeichnungen sind tunlichst an dem verstärkten Flaschenhals 
anzubringen. Die Entfernung nicht mehr gültiger Bezeichnungen durch 
Feilen, Pämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn 
dadurch eine Verschwächung der Flasche- unter das rechnungsmäßig 
zulässige oder festgesetzte Minimalmaß der Wandstärke herbeigeführt 
werden kann. Die Entfernung der Bezeichnungen darf nur an un- 
gefüllten Flaschen vorgenommen werden. Bezeichnungen, die bei den 
zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert zu werden brauchen, dürfen 
an dem etwa vorhandenen Schutzkranz des Flaschenhalses anstatt auf 
dem Flaschenhals angebracht werden. 
Die Angaben über das Leergewicht und zutreffendenfalls über 
die zulässige Füllung in Kilogramm sind bei der Abnahme neuer 
Flaschen von dem Prüfenden bei jeder einzelnen durch Verwiegung 
estzustellen, bei den wiederholten Prüfungen durch herausgreifends 
erwiegung von mindestens 10 % der geprüften Flaschen. 
Flaschen für Chlorkohlenoxyd dürfen anstatt mit Bentilen mit 
eingeschraubten Stopfen versehen werden, die jedoch so dicht schließen 
müssen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar 
macht. Einer Schutzkappe bedürfen solche Flaschen nicht. 
An Flaschen für Ammoniak dürfen andere Ventile als solche aus 
Schmiedeeisen oder Stahl, an Flaschen für Azetylen überall da, wo 
eine Berührung mit Azetylen in Frage kommt, Kupfer oder kupfer- 
baltige Legierungen nicht verwendet werden. 
iue der Armatur der Flaschen für Sauerstoff und andere oxy- 
dierende Gase sollen fett= und ölhaltiges Dichtungs= und Schmier- 
material jedenfalls, andere verbrennliche Stoffe tunlichst ausgeschlossen 
werden. 
b) Behälter anderer Art, abgesehen von denjenigen für flüssige Luft, 
sind mit einer dauerhaften Bezeichnung der Firma oder des Namens des 
Eigentümers, einer laufenden Nummer, der Bezeichnung des einzufüllenden 
verflüssigten oder verdichteten Gases, gebotenenfalls der zulässigen höchsten 
Füllung in Kilogramm und des höchsten Füllungs-(Arbeits--)Drucks auf 
einem angelöteten oder angenieteten Schilde zu versehen, das derart zu 
stempeln . daß es ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden kann. 
§& 6. Anschlußgewinde der Behälter. 
Die Behälter oder deren Absperrventile sowie die Abfüllbehälter 
in den Fabriken zur Herstellung verflüssigter oder verdichteter Gase müssen 
mit Normalgewinde versehen sein, welches so beschaffen ist, daß Berwechse- 
lungen der Flaschen bei der Füllung tunlichst ausgeschlossen werden. 
Das Anschlußgewinde für Behälter oder deren Absperrventile für brenn- 
bare Gase wie Waßerstoff. Leuchtgas, Grubengas und Azetylen ist als Links-
	        
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