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g)ewinde des für Kohlensäure eingeführten Rechtsgewindes auszuführen. Die
ehälter für alle übrigen Gase müssen Rechtsgewinde haben; dieses darf das
für Kohlensäureflaschen übliche Normalsewinde sein. Chlorflaschen müssen
einen anderen Gewindedurchmesser erhalten.
#J# 7. Bescheinigungen.
Ueber den Befund der ersten und jeder erneuten Prüfung der Be-
hälter muß von dem zuständigen Sachverständigen eine Bescheinigung
ausgestellt werden, aus welcher gleichzeitig die im § 5 vorgeschriebenen An-
gaben zu ersehen sind. Die jeweilig letzte Bescheinigung ist von dem Eigen-
tümer des Behälters oder von demjenigen, welcher die letzte Füllung bewirkt
bat, aufzubewahren und den zustänbigen Behörden auf Berlangen vor-
zulegen.
§ 8. Zulässige Füllung der Behälter.
Die zulässige höchste Füllung der Behälter beträigt bei verflüssigten Gasen:
für Kohlensäure und Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,341 Fassungs-
raum des Behälters,
für Immoniat 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 1 Fassungsraum des Be-
älters,
für Chlor 1 kg Slüusfigkeit für je 0,8 1 Fafsungsraum des Behälters,
für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 1
Fassungsraum des Behälters.
Vor jeder Neufüllung von Behältern ist durch Verwiegung und Oeffnen
der Ventile festzustellen, daß sie völlig entleert sind. Werden bemerkenswerte
Unterschiede im Leergewicht festgestelll, die durch Entleerung und Reinigung
des Behälters nicht beseitigt werden können, so sind die Behälter vor der
Neufüllung dem Sachverständigen zur erneuten Feststellung des Leergewichts,
etwaiger Abnutzungen und der zulässigen Füllung vorzulegen. Eine gründ-
liche Reinigung des Flascheninnern ist auch dann stets auszuführen, wenn
sich beim Schütteln der leeren Flaschen die Anwesenheit von festen Bestand-
teilen bemerkbar macht, namentlich bei Flaschen für brennbare und oxy-
dierende Gase.
Behälter für verdichtetes, gelöstes Azetylen müssen ganz mit einer -ur
Aufsaugung des Lösungsmittels geeigneten Masse gefüllt werden. ie
Lösungsmittel dürfen nur in solcher Menge in die Flasche eingefüllt werden,
daß die aufsaugende Masse nicht tropft. Vor der Füllung des Behälters
mit Azetylen ist die Luft aus ihm zu verdrängen.
Verflüssigtes Azetylen darf nur insoweit in den Verkehr gebracht werden,
als es die Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen etwa gestatten.
Flaschen für verflüssigte Gase sind während ihrer Füllung zu verwiegen
und zur Feststellung etwaiger Ueberfüllungen einer nachfolgenden Kontroll-
wägung zu unterziehen.
§5 9. Besondere Vorschriften für verdichtete Gase.
Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure und von Gruben-
gas dürfen mit einem solchen Gasdruck in den Verühr gebracht werden,
daß der bei einer Temperatursteigerung bis zu 400 C erreichte Höchst-
druck 20 Atmosphären Ueberdruck nicht übersteigt. Jeder derartige Behäller
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung der Innenwandung ge-
stattet, einem Sicherheitsventil, Wasserablaßhahn, einem Füll= bzw. Ablaß-
ventil sowie mit Manometer versehen sein.