Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung II. 
Bicherheitspolizei. 
1. Gessentliche Ficherheitspolizei. 
1. Nachtwachen. Ans 8 der D lizeiordunn da 
W————————— 
Sammlung Bd. 9 S. 118.) 
IX. Abschnitt. 
Von den Nachtwachen. 
& 1. Jede Gemeinde ist zu ihrer eigenen und der allgemeinen Sicherheu 
schuldig, Nachtwachen zu halten, entweder durch besonders zu hallende Nacht- 
wächter, oder die 7 wird von den Wirten der Reihe nach oder nach der 
am Orte üblichen Observanz verrichtet. Im letzteren Falle haben sich die 
Wachthabenden des Abends bei dem Schulzen zu melden. Wer dieses unter- 
läßt, bezahlt 8 Gr. zur Armenkasse. 
§#2. Die Wächter, welche sich irgend eine Nachlässigkeit zuschulben 
kommen lassen, werden, nach Maßgabe des daraus für die Gemeinde oder 
die Denachbarten entstandenen Schadens, mit (Stockarreft und mit noch 
härterer) Dnungsstrafe belegt. 
§ 3. Jede Gemeinde muß ihre Wächter mit einem Horn, womit sie 
Stunden und Viertelstunden anzeigen können, versehen. 
§ 4. Die Nachtwächter müssen alle in der Nacht das Dorf passierenden 
Fremden anhalten, genau examinieren, und wenn sie ihnen irgend verdächtig 
scheinen, solche sofort zur näheren Untersuchung zu dem Schuhen bringen. 
&5. Die Wächter sind schuldig, von Michaelis bis Ostern um 9 Uhr 
aufzuziehen und können des Morgens um 5 Uhr abgehen. 
Von Ostern bis Michaelis aber ziehen sie um 10 Uhr auf und gehen 
um 3 Uhr ab. (Der Wächter, welcher später aufzieht oder früher abgcht, 
oder nicht wachsam ist, wird mit Stockarrest bestraft.) 
§*# 6. Auf Feuer und Licht haben die Wächter besonders acht zu geben 
ind müssen, sobald fie irgendwo Feuersgefahr bemerken, unverzüglich harm 
machen. 
& 7. Zur Berhütung der Dieberei müssen die Nachtwächter fleißig das 
Dorf patroullieren, und jeden, den sie zu einer ungewöhnlichen Stunde herum 
vagierend finden, sofort aufgreifen und in Verwahrung bringen. Die 
Wächter, die solches unterlassen, werden nach obwaltenden Umständen 
(mit Stockarrest und) als Teilnehmer an dem etwa begangenen Diebstahl 
bestraft. 
   
  
	        
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