Abteilung II.
Bicherheitspolizei.
1. Gessentliche Ficherheitspolizei.
1. Nachtwachen. Ans 8 der D lizeiordunn da
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Sammlung Bd. 9 S. 118.)
IX. Abschnitt.
Von den Nachtwachen.
& 1. Jede Gemeinde ist zu ihrer eigenen und der allgemeinen Sicherheu
schuldig, Nachtwachen zu halten, entweder durch besonders zu hallende Nacht-
wächter, oder die 7 wird von den Wirten der Reihe nach oder nach der
am Orte üblichen Observanz verrichtet. Im letzteren Falle haben sich die
Wachthabenden des Abends bei dem Schulzen zu melden. Wer dieses unter-
läßt, bezahlt 8 Gr. zur Armenkasse.
§#2. Die Wächter, welche sich irgend eine Nachlässigkeit zuschulben
kommen lassen, werden, nach Maßgabe des daraus für die Gemeinde oder
die Denachbarten entstandenen Schadens, mit (Stockarreft und mit noch
härterer) Dnungsstrafe belegt.
§ 3. Jede Gemeinde muß ihre Wächter mit einem Horn, womit sie
Stunden und Viertelstunden anzeigen können, versehen.
§ 4. Die Nachtwächter müssen alle in der Nacht das Dorf passierenden
Fremden anhalten, genau examinieren, und wenn sie ihnen irgend verdächtig
scheinen, solche sofort zur näheren Untersuchung zu dem Schuhen bringen.
&5. Die Wächter sind schuldig, von Michaelis bis Ostern um 9 Uhr
aufzuziehen und können des Morgens um 5 Uhr abgehen.
Von Ostern bis Michaelis aber ziehen sie um 10 Uhr auf und gehen
um 3 Uhr ab. (Der Wächter, welcher später aufzieht oder früher abgcht,
oder nicht wachsam ist, wird mit Stockarrest bestraft.)
§*# 6. Auf Feuer und Licht haben die Wächter besonders acht zu geben
ind müssen, sobald fie irgendwo Feuersgefahr bemerken, unverzüglich harm
machen.
& 7. Zur Berhütung der Dieberei müssen die Nachtwächter fleißig das
Dorf patroullieren, und jeden, den sie zu einer ungewöhnlichen Stunde herum
vagierend finden, sofort aufgreifen und in Verwahrung bringen. Die
Wächter, die solches unterlassen, werden nach obwaltenden Umständen
(mit Stockarrest und) als Teilnehmer an dem etwa begangenen Diebstahl
bestraft.