Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Gebührenordnung zur Polizeiverordnung betr. den Perkehr mit verftüsfigten 
und verdichleten Gasen. 
A. Prüfung des Baustoffs neuer Behälter. 
Geblheensah 
1. Für die Ausführung einer Zerreißprobe nebst Ermittelung 
der Wandstärken, sowie erforderlichenfalls einer Biegeprobe 6.— 
2. Für jede weitere vollständige Prüfung nach Ziff.. 1 oder einen 
zu wiederholenden Teil derselben . 3,— 
B. Abnahme neuer Behälter. 
Für die Druckprobe einschließlich der Verwiegung der Behälter 
und erforderlichenfalls der Ermittelung der zulässigen Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 1 nicht übersteigenden Inhalt: 
a) bei einer Zahl bis zu 20 Behälten 10,— 
b) für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das 
Stück mehr 0,40 
c) für rebes weitere Stück über 70 bis zu 120 Behältern, für das 
Stück mehr. 0,25 
d) für jedes weitere Stück über 120 Behälter, für das Stück mehr 0, 15 
2. Von Behältern mit einem 401 übersteigenden Inhalt: 
a) * der Gesamtinhalt der zu prüfenden *½'s bis zu 1000 1 
eträgt. . .10,-— 
b) für jedes weitere Liter Inhalt mehr 001 
C. Regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen. 
Für die Druckprobe einschließlich herausgreifender Verwiegung 
und erforderlichenfalls der Ermittelung der zulässigen Füllung 
1. von Behältern mit einem 40 1 nicht übersteigenden Inhalt: 
a) bei einer Zahl bis zu 20 Behältern 10,— 
b) für jedes weitere Stück über 20 bis zu 70 Behältern, für das 
Stück mehr .. 0,20 
e) für jedes weitere Stück über 70 Behälter, für das Stück mehr 0, 15 
2. von Behältern mit einem 401 übersteigenden Inhalt werden 
Gebühren nach B 2 erhoben. 
Der prüfende Beamte hat neben den Gebühren Anspruch auf Ersatz 
der verauslagten Fuhrkosten. 
Eine besondere Gebühr für etwaige Reisen, die zur Abstempelung von 
Probestücken erforderlich werden, ist außer dem Ersatz von Fuhrkosten nicht 
* beanspruchen. Für die Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, die auf 
erlangen doppelt zu fertigen sind, steht dem Prüfenden eine besondere 
Gebühr nicht zu. 
Die Besitzer der zu prüfenden Behälter sind verpflichtet, die zu den 
Früfun en nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesondere eine dem 
abs 4 entsprechende Druckpumpe bereitzustellen oder Ersaß der dem 
. durch eigene Beschaffung erwachsenden Unkosten zu leisten. 
Die Sachverständigen sind berechtigt, die Staffelsätze der Ziffern B und 
C an jedem Abnahmetag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes von 
neuem anzuwenden. 
Kote, Die Polizelverordn. im R-B. Oppeln. à
	        
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