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Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden Verordnung
bemerke ich folgendes:
Die Beobachtung der Streckgrenze an der Zerreißmaschine gibt häufig
u Zweifeln über die Belastung an der Streckgrenze Anlaß, indem sich der
intritt des Fließens nur kurze Zeit an dem Abfall der Vag- oder der
sonstigen Anzeigevorrichtung bei gleichbleibender Belastung ihen
namentlich tritt dieser Umstand bei Verreitmaschinen hervor, deren Belastung
nicht gleichmäßig (durch hydraulischen Druck), sondern stufenweise gesteigert
wird. Zur sicheren Feststellung der Streckgrenze empfiehlt sich daher die Be-
schaffung zweckmäßiger Zerreißmaschinen, wmöglich mit selbsttätiger Schreib-
einrichtung für die Arbeitsdiagramme und Spiegelvorrichtung zur Fest-
stellung der Streckgrenze, da andernfalls häufige Differenzen mit den Werken
8 besorgen sind. Kann die Spannung an der Streckgrenze auch bei der
iederholung der Probe an einem Parallelzerreißstab, dessen Bereithaltung
ch stets empfiehlt, nicht zweifelsfrei durch unmittelbare Beobachtung fest-
gestellt werden, so bleibt nur übrig, diejenige Belastung zu ermitteln, bei
welcher die bleibende Längenänderung von mehr als O,0p# der ursprünglichen
Länge des Zerreißstabes erreicht wird. Die Maschine ist bei diesem Ver-
fahren stufenweise zunächst innerhalb der Proportionalität der Belastungen
und Dehnungen zu be- und entlasten und dieses Verfahren mit besonderer
Vorsicht in der Nähe der im voraus zu erwartenden Streckrenze fortzusetzen.
Bei der weniger genauen Ermittelung der Streckgrenze durch unmittelbare
Beobachtung an der Maschine sind geringe Beobachtungsfehler in der Be-
lastung häufig unvermeidlich. Bei diesem Verfahren sind daher unbedeutende
Ueberschreitungen der höchsten Streckgrenze bis zum Betrage von 0, kg
zu vernachläsäigen, vorausgesetzt, daß das Dehnungsmaß bei der Zerreiß-
und bei der Biegeprobe erweist, daß es sich um gutes Material handelt.
Die Biegeprobe soll tunlichst in der Weise erfolgen, daß auf das zu biegende
Probestück ein unten halbrund abgerundetes Flacheisen in der Stärke des
vorgeschriebenen Dorndurchmessers aufgesetzt und das Probestück unter der
Einwirkung gleichmäßig zu steigernder, ruhender Belastung zwischen zwei
Führungen hineingepreßt wird, deren Entferaung nicht wesentlich größer sein
darf als die Stärke des Druckstempels und der doppelten Stärke des Probe-
stücks. Es ist nicht erforderlich, daß die Schenkel des Probestücks nach Ent-
fernung der Führungen völlig parallel find. Die Ausführung der Biege-
probe durch Hämmern um einen Dorn ist zu vermeiden.
Flaschen derselben Charge können bei gleichem oder annähernd gleichem
Durchmesser ohne Rücksicht auf ihre Länge in einer Gruppe zusammen abge-
nommen werden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sind in solchen Fällen
uode Regel nicht die Flaschen größter Länge für die Prüfungen auszu-
wählen.
Die Materialprüfung ist auch bei Abnahme einzelner Flaschen mit einer
derselben Charge entstammenden Flasche gleichen Durchmessers auszuführen,
es sei denn, daß der bestimmte Nachweis geführt werden kann, daß die
Flasche aus den Restbeständen einer bereits geprüften Charge entnommen ist.
ur Erleichterung der Fabrikation auf Vorrat kann die Stempelung
der Flaschen ausnahmsweise vorgenommen werden, bevor die Bezeichnung
des Eigentümers, der Nummer und des einzufüllenden Gases auf der Flasche
erfolgt ist. Ueber die mit dem Abnahmestempel versehenen derartigen
Flaschen ist vom Werk ein genaues Berzeichnis mit einer Kennzeichnung
einzelnen Flaschen zu führen. Letztere (etwa eine Fabrikationsnummer) muß
2P5 der Flasche an geeigneter Stelle (Fuß) vermerkt werden. Die Prüfungs-
bescheinigungen sind von dem Abnahmebeamten in Fällen dieser Art erst zu