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erteilen, nachdem ihm eine Aufstellung der aus solchen Vorräten entnommenen
Flaschen mit ihrer endgültigen Stempelung übergeben ist.
Die im Verkehr befindlichen Vschen werden durch die Material- und
Abnahmevorschriften nicht berührt, sie bleiben vielmehr unabhängig davon
verkehrsberechtigt. Jedoch finden auf sie die Erleichterungen hinsichtlich der
Köh des bei den regelmäßigen Prüfungen anzuwendenden Probedrucks
nwendung, sofern nicht die Prüfung mit dem höheren Druck gewünscht
wird. Bei den Chlorflaschen kann von der durch § 8 zugelassenen höheren
Füllung überall Gebrauch gemacht werden. Die Spzeichnungen und das
Anschlußgewinde alter Flaschen sind erforderlichenfalls bei der nächsten Neu-
Uung nach dem Inkrafttreten der Verordnung den neuen Vorschriften ent-
prechend zu ändern.
Als Prüfungsstempel ist überall der preußische heraldische Adler in der
Form zu verwenden, wie er für die amtliche Kesselprüfung vorgeschrieben ist.
Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung werden, soweit
es sich um die in der Privatindustrie benutzten Flaschen handelt, hiermit die
Ingenieure der Dampfkesselüberwachungsvereine bestellt. Die Ernennung
anderer Sachverständiger behalte ich mir vor.
Oppeln, den 15. September 1905.
Der Regierungspräsident.
16. Polizeiverordunng, betr. die Lagerung von Terpentinöl und Alkohol,
vom 3. Juli 1866. (Amtsbl. S. 220.)
§ 1. Petroleum im gereinigten Zustande, desgleichen Terpentinöl und
Alkohol dürfen in Quantitäten von 30 Pfund und darüber nur in feuer-
festen Räumen mit feuerfestem Verschluß aufbewahrt werden. Diese Räume
müssen einen bequemen Zugang haben; auch muß der Zutritt der atmo-
sohärischen Luft zu denselben leicht und schnell verhindert werden können,
damit nach entstandener Entzündung eine Erstickung des Feuers möglich ist.
§ 2. Terpentinöl, Alkohol und gereinigtes Petroleum in Quantitäten
bis w 30 Pfund, zum Tageskauf, dürfen nur in feuersicheren Gefäßen
gehalten werden.
§ 3. Wer den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen oder
den auf Grund derselben von den Polizeibehörden getroffenen Anordnungen
gsewiderhandelt. wird mit einer Geldbuße bis zu 10 Talern, für den Fall des
nvermögens mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Oppeln, den 3. Juli 1866.
Königliche Regierung.
18. mMän
17. RKeglement der Schlesischen Provinzialfenersozietät vom 1#. Jusi 1905
(Sonderbeilage zu Nr. 40 des Amtsblattes.)
18. BVorschriften über die Anstellungsverhältnisse der Bezirksschornsteinfeger
im Regierungsbezirk Oppeln und über die einssegunger für die #t
ziehung der Anstellung vom 22. März 1904. (Amtsbl. S. 102.)
19. Statut der Schlesischen Fenerwehrunfallkasse vom 14. Jannar 1899.
(Außerord. Beilage zu Stück 9 des Amtsblatts.)
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