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6. Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens in Handwerksbetrieben für
den Bezirk der Handwerkskammer zu Oppeln, vom 7. Jannar 1903.
(Sonderbeilage zu Stück 7 des Amtsblattes.)
7. Berordunng, betr. die Bestrafung von Versäumnissen der gewerblichen und
kanfmännischen Fortbildungsschulen, vom 13. Oktober 1904.
(Amtsbl. S. 371.)
Um für die Herbeiführung der Bestrafung von Versäumnissen der
gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen ein einheitliches und
zugleich beschleunigtes Verfahren herbeiführen, bestimme ich im Hinblick auf
die §§ 120 und 150 der Reichsgewerbeordnung folgendes:
1. Die Leiter der gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen
haben nach Ablauf jeder zweiten Woche der Ortspolizeibehörde Versäumnis-
listen nach anliegendem Muster (s. S. 230 u. S. 231) einzureichen. Besteht
ein Schulvorstand, so erfolgt die Einreichung durch seine Vermittelung.
Der Schulvorstand hat die Liste innerhalb acht Tagen nach Empfang an
die Ortspolizeibehörde weiter zu geben.
2. Die Ortspolizeibehörde hat mit tunlichster Beschleunigung durch Ver-
nehmung der Schüler, welche den Unterricht versäumt haben, nötigenfalls
auch ihrer Arbeitgeber und in sonst geeigneter Weise Ermittelungen anzu-
stellen, und auf Grund ihres Ergebnisses die polizeilichen Strafverfügungen
# rrlassen. In eiligen und klaren Fällen kann von den Ermittelungen
stand genommen werden.
3. Wird gegen die polizeiliche Strafverfügung auf gerichtliche Ent-
scheidung angetragen, ohne daß Ermittelungen — Nr. 2 — stattgefunden
aben, so hat die Ortspolizeibehörde die Ermittelungen vor Abgabe der
kien an den Amtsanwalt nachzuholen und, sofern das Ergebnis der Er-
mittelungen es erfordert, eine neue polizeiliche Strafverfügung gegen den
Schuldigen zu erlassen.
4. Kürzere als zweiwöchige Anzeigefristen sind zulässig.
Oppeln, den 13. Oktober 1904.
Der Regierungspräsident.
2. Dampfkessel.
1. Polizeiverordnung, betr. die Aufstellung und den Betrieb von Lokomobilen,
vom 30. Mai 1878. (Amtsbl. S. 129.)
Unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 24. Juli 1855 (Amtsbl.
S. 255) und in Abänderung der Polizeiverordnung vom 28. Fe-
bruar 1871 (Amtsbl. pro 1871 S. 51) wird hierdurch in betreff der Auf-
stellung und des Betriebes von Lokomobilen für den Umfang des dies-
seitigen Regierungsbezirkes auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes Über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 nachstehendes verordnet:
& 1. Für die Einrichtung (Konstruktion) der lokomobilen Dampfkessel
selbst find die zurzeit geltenden, vom Bundesrat auf Grund der Bestimmung im
24 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1769 erlassenen und durch die
kanntmachung des Herrn Fürsten und Reichskanzlers vom 29. Mai 1871
im Reichsgesetzblatt (S. 122 ff.) publizierten allgemeinen polizeilichen Vor-
schriften maßgebend.