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§ 2. Die Aufstellung von Lokomobilen muß von Gebäuden mit Ziegel-,
Schiefer= oder Steinpappdächern mindestens 5 m, von Gebäuden mit feuer-
unsicherer Bedachung, von Getreidemieten oder leicht feuerfangenden Materialien
Wiiabee 7,5 m und von öffentlichen Wegen mindestens 15 m entfernt
erfolgen.
§ 3. Die Lokomobile muß so aufgestellt sein, daß die Heizung des
Dampfkessels auf der von Gebäuden, Schobern usw. abgewendeten Seite sich
befindet, und daß die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
4. Die Wartung der Lokomobile darf nur wirklich sachverständigen
Kesselwärtern übertragen werden. Der Kesselwärter ist für die resp. Sicher-
heitsmaßregeln mit verantwortlich. (Gesetz vom 3. Mai 1872 §6 1 und 2.)
§ 5. Zur Verhütung von Bränden ist möglichst darauf hinzuwirken,
daß der Wind nicht nach den Getreidemieten, feuerunsicheren Bedachungen usw.
—i und daß dem Verwehen glühender Kohlenteile vorgebeugt werde.
u letzterem Zwecke ist das Rauchrohr mit einem sogenannten Funkenfänger
zu versehen; desgleichen muß der Aschenkasten verschließbar und mit Wasser
gefüllt sein.
§ 6. Wird die Lokomobile zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten
benutzt, so darf die Auswerfung der bearbeiteten Gegenstände nur auf der
der Feuerung abgewendeten Seite erfolgen.
7. Beim Betrieb muß im Mangel von Wasser in der Nähe ein
Kübel mit Wasser aufgestellt sein, dessen Inhalt dem des Kessels gleichkommt.
§ 8. Bei Schluß der Arbeit darf das Feuer nicht herausgenommen,
sondern muß durch Schließen der Heiztür und der Zugtür des Aschenkastens,
sowie der am Schornstein befindlichen Klappe gelöscht werden.
§ 9. Zur Nachtzeit und bei heftigem Winde ist der Betrieb einzustellen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer
Geldbuße bis zu 10 Talern und eventl. mit Haft geahndet, insofern die
höheren gesetzlichen Strafen nicht Anwendung finden.
§ 11. Im übrigen wird auf unsere zur Verhütung von Unglücksfällen
beim Gebrauch von Dampfdreschmaschinen erlassene, heute reoublizierte
Polizeiverordnung vom 15. November 1864 (Amtsbl. pro 1864 S. 266)
hierdurch verwiesen.:)
Oppeln, den 30. Mai 1873.
Königliche Regierung.
2. Bekanntmachung, betr. die Untersuchung von Dampfkesseln durch den
Oberschlesischen Dampfkesselüberwachungverein, vom 8. März 1900.
(Amtsbl. S. 89.)
Dem Oberschlesischen Dampfkesselüberwachungverein in Kattowitz ist
vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs von dem Herrn Minister für Handel
und Gewerbe vom 1. April d. Is. ab für den Umfang des Regierungsbezirkes
Oppeln die Vergünstigung verliehen worden, daß die ampfkesiel der Vereins-
mitglieder nach Maßgabe des § 3 der Anweisung, betr. die Genehmigung
und Untersuchung der Dampfkessel vom 15. März 1897 (Anl. zu Stück 13
des R.-Amtsbl.) von den amtlichen Prüfungen befreit sind.
Oppeln, den 8. März 1900.
Der Regierungspräsident.
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1) Die Polizeiverordnung vom 15. November 1864 ist aufgehoben und durch die-
jenige vom 2. Februar 1900 ersetzt. — S. unter Abt. II Abschnin 2 Nr. ö.