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3. Bekanntmachung, betr. die örtliche Zuständigkeit der Dampfkesselüber-
wachungvereine, vom 22. März 1900. (Amtsbl. S. 100.)
Nach 8 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Anweisung, betr. die Genehmigung und
Untersuchung der Dampfkessel, vom 9. März 1900 (Beilage zum Amtsbl. der
Königlichen Regierung Nr. 14) werden vom 1. April d. Is. ab die Prüfungen,
Druckproben und Untersuchungen bei allen bisher von den Königlichen
Gewerbeaufsichtsbeamten beaufsichtigten Dampofkesseln (feststehenden, beweg-
lichen und Dampfschiffskesseln) durch die von mir als Sachverständige im
Sinne des § 3 des Gesetzes, betr. den Betrieb der Dampfkessel, vom
3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) anerkannten Ingenieure der Dampfkessel-
überwachungvereine nach Maßgabe der ihnen von mir bereits verliehenen
Berechtigungen im staatlichen Auftrag ausgeführt werden. Ausgenommen
hiervon sind nur die Dampfkessel der preußischen Staatsbetriebe und der im
* Absatz I der Anweisung bezeichneten Besitzer, deren Ueberwachung — bei
etzteren soweit sie nicht von amtlichen Prüfungen befreit sind — nach wie
vor den zuständigen Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten verbleibt.
Den Königlichen Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, die regel-
mäßigen inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben bei einzelnen all-
jährlich zu bezeichnenden der Ueberwachung der Vereinsingenieure unter-
ehenden Dampfkesseln durch die Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten
vornehmen zu lassen. Die Gebühren für diese Untersuchungen verbleiben
den Dampfkesselüberwachungvereinen. Weitere Kosten werden den Kessel-
besitzern durch diese Untersuchungen nicht erwachsen.
Da die Vereinsingenieure die Untersuchung der bezeichneten Kessel im
staatlichen Auftrag ausführen und dabei lediglich an die Stelle der
Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten treten, so folgt aus dieser Maßregel
für die Dampfkesselbesitzer keinerlei Verpflichtung, den Dampfkesselüber-
wachungvereinen als Mitglied beizutreten.
Die im Auszuge beigefügte Uebersicht (s. S. 234) zusammen mit der
Borschrift des § 9 Absatz II der Anweisung ergibt die örtliche Zuständigkeit
der Dampfkesselüberwachungvereine und ihrer Ingenieure sowie Namen und
Sitz der Vereine und den für die Beaufsichtigung gemäß § 4 Absatz I der An-
weisung zuständigen Königlichen Regierungspräsidenten.
Alle Eingaben in Angelegenheiten der Ueberwachung von Dampkbesseln
der bezeichneten Art und alle Anträge auf Erteilung der Genehmigung zu
ibrem Betriebe sind, soweit es sich nicht um Kessel preußischer Staatsbetriebe
und der im § 5 Absatz 1 der Anweisung bezeichneten Besitzer handelt, wofür
die Staatsbeamten zuständig bleiben, zur Vermeidung von Verzögerungen
künftighin unmittelbar an den hiernach zuständigen Dampfkesselüberwachungs-
verein oder dessen Ingenieure zu richten. Etwaige Dampfkesselexplosionen
sind dagegen nicht nur diesen, sondern nach § 44 Absatz 1 der Anweisung
auch dem für den Bezirk zuständigen Königlichen Gewerbeinspektor unver-
züglich anzuzeigen.
Berlin, den 22. März 1900.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
4. Bekauntmachung, betr. den Geschäftskreis des Dampfkesselüberwachung-
vereins in Kattowitz, vom 31. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 39.)
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Ministers für
Handel und Gewerbe vom 22. März 1900 (Amtsbl. für 1900 S. 100/101)
nge ich zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Erlaß des Herrn Ministers