Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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3. Bekanntmachung, betr. die örtliche Zuständigkeit der Dampfkesselüber- 
wachungvereine, vom 22. März 1900. (Amtsbl. S. 100.) 
Nach 8 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Anweisung, betr. die Genehmigung und 
Untersuchung der Dampfkessel, vom 9. März 1900 (Beilage zum Amtsbl. der 
Königlichen Regierung Nr. 14) werden vom 1. April d. Is. ab die Prüfungen, 
Druckproben und Untersuchungen bei allen bisher von den Königlichen 
Gewerbeaufsichtsbeamten beaufsichtigten Dampofkesseln (feststehenden, beweg- 
lichen und Dampfschiffskesseln) durch die von mir als Sachverständige im 
Sinne des § 3 des Gesetzes, betr. den Betrieb der Dampfkessel, vom 
3. Mai 1872 (Ges.-S. S. 515) anerkannten Ingenieure der Dampfkessel- 
überwachungvereine nach Maßgabe der ihnen von mir bereits verliehenen 
Berechtigungen im staatlichen Auftrag ausgeführt werden. Ausgenommen 
hiervon sind nur die Dampfkessel der preußischen Staatsbetriebe und der im 
* Absatz I der Anweisung bezeichneten Besitzer, deren Ueberwachung — bei 
etzteren soweit sie nicht von amtlichen Prüfungen befreit sind — nach wie 
vor den zuständigen Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten verbleibt. 
Den Königlichen Regierungspräsidenten bleibt vorbehalten, die regel- 
mäßigen inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben bei einzelnen all- 
jährlich zu bezeichnenden der Ueberwachung der Vereinsingenieure unter- 
ehenden Dampfkesseln durch die Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten 
vornehmen zu lassen. Die Gebühren für diese Untersuchungen verbleiben 
den Dampfkesselüberwachungvereinen. Weitere Kosten werden den Kessel- 
besitzern durch diese Untersuchungen nicht erwachsen. 
Da die Vereinsingenieure die Untersuchung der bezeichneten Kessel im 
staatlichen Auftrag ausführen und dabei lediglich an die Stelle der 
Königlichen Gewerbeinspektionsbeamten treten, so folgt aus dieser Maßregel 
für die Dampfkesselbesitzer keinerlei Verpflichtung, den Dampfkesselüber- 
wachungvereinen als Mitglied beizutreten. 
Die im Auszuge beigefügte Uebersicht (s. S. 234) zusammen mit der 
Borschrift des § 9 Absatz II der Anweisung ergibt die örtliche Zuständigkeit 
der Dampfkesselüberwachungvereine und ihrer Ingenieure sowie Namen und 
Sitz der Vereine und den für die Beaufsichtigung gemäß § 4 Absatz I der An- 
weisung zuständigen Königlichen Regierungspräsidenten. 
Alle Eingaben in Angelegenheiten der Ueberwachung von Dampkbesseln 
der bezeichneten Art und alle Anträge auf Erteilung der Genehmigung zu 
ibrem Betriebe sind, soweit es sich nicht um Kessel preußischer Staatsbetriebe 
und der im § 5 Absatz 1 der Anweisung bezeichneten Besitzer handelt, wofür 
die Staatsbeamten zuständig bleiben, zur Vermeidung von Verzögerungen 
künftighin unmittelbar an den hiernach zuständigen Dampfkesselüberwachungs- 
verein oder dessen Ingenieure zu richten. Etwaige Dampfkesselexplosionen 
sind dagegen nicht nur diesen, sondern nach § 44 Absatz 1 der Anweisung 
auch dem für den Bezirk zuständigen Königlichen Gewerbeinspektor unver- 
züglich anzuzeigen. 
Berlin, den 22. März 1900. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
  
  
4. Bekauntmachung, betr. den Geschäftskreis des Dampfkesselüberwachung- 
vereins in Kattowitz, vom 31. Jannar 1902. (Amtsbl. S. 39.) 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Ministers für 
Handel und Gewerbe vom 22. März 1900 (Amtsbl. für 1900 S. 100/101) 
nge ich zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Erlaß des Herrn Ministers
	        
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