— 9 —
. Der Wächter aber, der selbst stiehlt, oder dem Diebe Hilfe leistet,
wird härter, als der Dieb selbst, bestraft.)1)
Breslau, den 1. Mai 1804.
Auf Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten Spezialbefehl.
Graf von Hoym.
2. Bekanntmachung, betr. die n# Besti der Nachtw
dienste, vom 29. — 1 2 (entert S. 96.) #
Die Erfahrung hat geig daß die Vorschriften des Abschnitis IX der
Dorf-Polizeiordnung vom 1. Mai 1804, in betreff der Nachtwächter, zum
Teil ins Vergessen gekommen sind. Auch haben sich verschiedentlich in dem
Dienst der Nachtwächter Mißbräuche eingeschlichen, die nicht geduldet werden
därfen, wenn anders der Zweck erreicht, die öffentliche Sicherheit aufrecht zu
erhalten und nächtliche Ruhe gewährt sein soll.
Wir finden daher für nötig, jene Vorschriften hierdurch zu erneuern und
näher zu bestimmen, wie folgt:
5# 1. Jede Gemeinde ist schuldig, so viel Nachtwächter zu halten, als
deren nach der Größe oder Ausdehnung des Dorfes zur Kchöri en Be-
wachung seines ganzen Umfanges erforderlich sind. Das Bedürfnis der
Anzahl der Wächter wird von den landrätlichen Aemtern, unter Zuziehung
der Gutsherrschaften und der Dorsgerichte nach den örtlichen Verhältnissen
eines jeden Dorfes abgemessen und bestimmt.
§+#2. Da, wo mehr als ein Wächter gehalten wird, oder doch hiernach
##halten fiierden muß, ist das Dorf in ebensoviel Reviere abzuteilen, als
nd.
Jedes Revier ist einem Wächter zur besonderen Bewachung anzuweisen,
so, wie solches in den Städten geschieht.
Die Abteilung und Bestimmung der Reviere, womit gleich nach Er-
scheinung dieser Verordnung verfahren werden muß, wird ebenso, wie die
hl der nöligen Wächter, unter Zuziehung der Gutsherrschaften und der
orfgerichte, von den landrätlichen Aemtern festgesetzt.
§ 3. Der Nachtwächter dienst wird versehen: entweder durch besondere
ein für allemal von der Gemeinde bestellte oder angenommene Nachtwächter,
oder da, wo dergleichen nicht vorhanden sind, durch die zur Gemeinde ge-
hörigen Wirte, welche der Reihe nach, in der jeden Orts üblichen Ordnung
die Nachtwache beziehen.
In diesem Falle müssen aber die Wirte selbst den Wachtdienst verrichten.
Nur den bejahrten oder durch Krankheit verhinderten Wirten kann ge-
statiet werden, durch andere Wirte, oder die ihnen in der Wirtschaft helfenden
Söhne sich vertreten zu lassen, wenn diese das zwanzigste Lebensjahr bereits
erreicht haben, und genug rüstig find.
Auf ordentliche Abhaltung der Nachtwachten sind die Dorfschulzen bei
Vermeidung einer Ordnungsstrase (von 1 bis 5 Taler Kurant, oder von
“ in der Kreisstadt abzusitzenden Arrest) zu halten, ver-
pflichtet.
Witwen, welche im Besitze einer besonderen Wirtschaft sind, können
ebenso, wie bejahrte oder durch Krankheit verhinderte Wirte sich vertreten
lassen. Doch müssen diese Vertreter die eben bestimmten Eigenschaften
) Bgl. 88 242 fl. d. R-S#-G.-B.