Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Werden mehrere Dampffässer unter gleichem Druck an dieselbe Dampf- 
leitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und 
eines Manometers in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Dampffässern, 
wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitte 
der gemeinsamen Leitung entspricht. 
Dampffässer, deren Druckspannung derjenigen des Druckerzeugers gleich 
ist, bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils oder Manometers, wenn 
der Druckerzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen versehen 
ist. Dampffässer, die für einen Betriebsdruck gebaut sind, der zwei und 
mehr Atmosphären geringer ist als derjenige des Druckerzeugers, müssen in 
der Dampfzuleitung ein Druckverminderungsventil erhalten. Letzteres ist 
durch den Sachverständigen so einzustellen, daß der Druck im Dampffaß 
dauernd nicht über den genehmigten Druck steigen kann. 
An jedem zu öffnenden Dampffaß muß sich eine Vorrichtung befinden, 
die mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden 
ist. Ein Manometer genügt hierzu nicht. 
§+ 7. Die Dampffässer müssen mit einer Einrichtung (Kontrollflansch) 
wnehen sein, die die Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers er- 
möglicht. 
68 8. An den Dampffässern muß der Fassungsraum in Litern, die 
Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer und 
das Jahr der Herstellung, sowie der gemäß § 10 festgesetzte höchste Betriebs- 
druck in Atmosphärenüberdruck auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise 
angegeben sein. 
ie Angaben sind auf einem Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das 
mit Nieten 6 am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch nach der Um- 
mantelung oder Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
IV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern. 
6 9. Von der beabsichtigten Anlegung eines Dampffasses oder mehrerer 
Dampffässer gleicher Bau- und Betriebsart ist einem für den Betriebsort 
zuständigen Sachverständigen (§ 3) unter Borlcgung,. von zwei Beschreibungen 
nach dem dieser Polizeiverordnung beigefügten Muster — s. Anlage 1 — 
und zwei maßstäblichen Zeichnungen des Dampffasses, aus welchen die Be- 
schaffenheit der Verschlußeinrichtungen und alle zur rechnerischen Prüfung des 
Dampffasses und seiner Verschlüsse erforderlichen Angaben zu ersehen sein 
müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsorts Anzeige zu erstatten. 
Der Sachverständige (§ 3) hat diese Vorlagen gemäß den Bestimmungen 
dieser Polizeiverordnung und durch Rechnung zu prüfen und mit Prüfungs- 
vermerk zu versehen. Falls die Prüfung der Bauart und die Druckprobe 
des Dampffasses bereits am Herstellungsort stattgefunden hat, ist die Be- 
scheinigung darüber beizufügen. 
§ 10. Jedes Dampffaß ist vor seiner ersten Inbetriebsetzung durch 
einen Sachverständigen (& 3) einer Prüfung der Bauart und einer Wasser- 
druckprobe, sowie einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Wasserdruck- 
probe, welche mit der Prüfung der Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach 
der letzten Zusammensetzung, jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung 
des Dampffasses. Sie kann vor der Anmeldung des Dampffasses am Her- 
stellungsorte ausgeführt werden. Dampffässer, die bereits am Herstellungsort 
nach den Vorschriften dieser Polizeiverordnung geprüft und demnächst im 
ganzen nach ihrem Aufstellungsorte geschosst worden sind, unterliegen einer 
nochmaligen Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe am Aufstellungsorte
	        
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