Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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eine Wasserdruckprobe ** werden. Sie ist stets durch eine solche zu er- 
änzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im 
Ianern besichtigt werden können. 
Zur Ausführung der Prüfungen ist der Betrieb einzustellen und das 
ehörig gereinigte Dampffaß zu der mit dem Sachverständigen zu verein- 
karenken Zeit bereit zu stellen. 
Einmauerungen oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu 
entfernen, wie es der Sachverständige (§ 3) für erforderlich hält. 
Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der 
Besitzer mindestens 4 Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs- 
fristen laufen vom Tage der ersten Prafung ab. Für die Fristen sind die 
Etatsjahre maßgebend. 
ür die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks sind 
die Vorschriften im § 10 maßgebend; jedoch müssen Dampffässer, die obne 
Sicherheitsventile betrieben werden, stets mit dem anderthalbfachen Betrage 
des höchsten Betriebsdruckes des zugehörigen Dampferzeugers geprüft werden 
und zwar auch dann, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses im allgemeinen 
durch Drosselung des Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den 
Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des 
Dampffasses festzustellen. Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der 
Scherhesvenille sowie der Manometer zu verbinden, wenn ihre Anbringung 
es zuläßt. 
Die vorstehenden Bestimmungen des § 15 finden auf Zellstoffkocher mit 
innerem Schutzmantel keine Anwendung. Diese Kocher sind jedoch mindestens 
in Zwischenräumen von 4 Wochen durch einen von der Fabrilleitung be- 
stimmten geeigneten Sachkundigen darauf zu untersuchen, ob Undichtigkeiten 
des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis einer jeden 
solchen Untersuchung ist von dem Sachkundigen in das im § 16 vorgeschriebene 
Revisionsbuch einzutragen. 
§ 16. Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die 
Löbe des Probedrucks und etwaige Aenderungen in der Belastung der 
icherheitsventile in ein Revisionsbuch einzutragen, für das der anliegende 
Bordruck zu benutzen ist — s. Anlage IV —. 
Das Revisionsbuch ist vom Dampffaßbesitzer oder seinem mit der 
Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) zu 
beschaff und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sach- 
verständigen jederzeit eingesehen werden kann. 
§ 17. Werden bei einer Untersuchung Mängel erheblicher Art ermittelt 
und weigert sich der Dampffaßbesitzer oder sein mit der Leilung des Be- 
triebes betrauter Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) sie zu beseitigen, so hat 
der Sachverständige der Ortspolizeibehörde unter Abschrift des Revisions= 
befundes Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat innerhalb einer 
von dem Sachverständigen anzugebenden angemessenen Frist für Abstellung 
der Mängel Sorge zu tragen. 
Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand un- 
mittelbarer Gefahr, so hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Sach- 
verständigen die Fortsetzung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr 
zu untersagen. 
&+ 18. Dampffässer, die eine Hauptausbesserung erfahren haben — 
Zellstoffkocher nach jeder Entfernung des inneren Schutzmantels oder des 
rößten Teiles desselben —, sind vor ihrer Wiederinbetriebnahme in der 
brik oder am Betriebsorte einer Wasserdruckprobe nach den Vorschriften
	        
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