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eine Wasserdruckprobe ** werden. Sie ist stets durch eine solche zu er-
änzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im
Ianern besichtigt werden können.
Zur Ausführung der Prüfungen ist der Betrieb einzustellen und das
ehörig gereinigte Dampffaß zu der mit dem Sachverständigen zu verein-
karenken Zeit bereit zu stellen.
Einmauerungen oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu
entfernen, wie es der Sachverständige (§ 3) für erforderlich hält.
Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der
Besitzer mindestens 4 Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs-
fristen laufen vom Tage der ersten Prafung ab. Für die Fristen sind die
Etatsjahre maßgebend.
ür die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks sind
die Vorschriften im § 10 maßgebend; jedoch müssen Dampffässer, die obne
Sicherheitsventile betrieben werden, stets mit dem anderthalbfachen Betrage
des höchsten Betriebsdruckes des zugehörigen Dampferzeugers geprüft werden
und zwar auch dann, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses im allgemeinen
durch Drosselung des Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den
Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des
Dampffasses festzustellen. Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der
Scherhesvenille sowie der Manometer zu verbinden, wenn ihre Anbringung
es zuläßt.
Die vorstehenden Bestimmungen des § 15 finden auf Zellstoffkocher mit
innerem Schutzmantel keine Anwendung. Diese Kocher sind jedoch mindestens
in Zwischenräumen von 4 Wochen durch einen von der Fabrilleitung be-
stimmten geeigneten Sachkundigen darauf zu untersuchen, ob Undichtigkeiten
des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis einer jeden
solchen Untersuchung ist von dem Sachkundigen in das im § 16 vorgeschriebene
Revisionsbuch einzutragen.
§ 16. Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die
Löbe des Probedrucks und etwaige Aenderungen in der Belastung der
icherheitsventile in ein Revisionsbuch einzutragen, für das der anliegende
Bordruck zu benutzen ist — s. Anlage IV —.
Das Revisionsbuch ist vom Dampffaßbesitzer oder seinem mit der
Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) zu
beschaff und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sach-
verständigen jederzeit eingesehen werden kann.
§ 17. Werden bei einer Untersuchung Mängel erheblicher Art ermittelt
und weigert sich der Dampffaßbesitzer oder sein mit der Leilung des Be-
triebes betrauter Stellvertreter (6 151 der Gew.-O.) sie zu beseitigen, so hat
der Sachverständige der Ortspolizeibehörde unter Abschrift des Revisions=
befundes Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat innerhalb einer
von dem Sachverständigen anzugebenden angemessenen Frist für Abstellung
der Mängel Sorge zu tragen.
Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand un-
mittelbarer Gefahr, so hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Sach-
verständigen die Fortsetzung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr
zu untersagen.
&+ 18. Dampffässer, die eine Hauptausbesserung erfahren haben —
Zellstoffkocher nach jeder Entfernung des inneren Schutzmantels oder des
rößten Teiles desselben —, sind vor ihrer Wiederinbetriebnahme in der
brik oder am Betriebsorte einer Wasserdruckprobe nach den Vorschriften