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des § 10 zu unterwerfen. Eine Bescheinigung über diese Prüfung, den
Umfang der Reparatur und die Fabrik, die sie ausgeführt hat, ist mit dem
Revisionsbuch zu verbinden.
Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen
nicht unterbrochen; die Prüfung nach einer Houlausbesserun kann jedoch
an die Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen regelmäßigen Wasser-
druckprüfung treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung
auf Antrag des Dampffaßbesitzers (§ 151 der Gew.-O.) eine innere Unter-
suchung verbunden, so können die Fristen der regelmäßigen Untersuchungen
von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden.
*+ 19. Von jeder Explosion eines Dampffasses ist dem für den Bezirk
zuständigen Gewerbeinspektor, dem die amtliche Untersuchung dieser Unfälle
obliegt, und dem Sachverständigen (§ 3) unverzüglich Mitteilung zu machen.
Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch
den Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein
plötzlicher Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampf-
fasses stattfindet.
. 20. In jedem Raume, in dem Dampffässer aufgestellt sind, ist eine
Dienstvorschrift für Dampffaßwärter nach dem dieser Polizeiverordnung bei-
*0 ten Muster anzubringen — s. Anlage V —. Die mit der Bedienung
er Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften
genau zu befolgen.
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§* 21. Beschwerden über Anordnungen der Sachverständigen, insbesondere
auch über Anforderungen, die bei der Anlegung von Dampffässern auf
Grund der vorgenommenen Prüfungen gestellt werden, sind bei der Landes-
polizeibehörde anzubringen.
&* 22. Dampffässer, auf die die bisherigen Bestimmungen über Dampf-
fässer bereits Anwendung fanden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 5—8
und 13—20 mit der Maßgabe, daß die Schilder bei der nächst fälligen inne-
ren Untersuchung anzubringen und deren Niete abzustempeln sind.
Auf bereits in Betrieb befindliche Dampffässer, die der Ueberwachung
nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht unterlagen, finden die Be-
stimmungen der §5 5—20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung
und Ausrüstung spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach In-
krafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat.
Die im § 8 angegebenen Bezeichnungen sind bei diesen Dampffässern
nur insoweit, als sie sicher bekannt sind, anzubringen; gebotenenfalls genügt
es, wenn der Prüfungsstempel, die Prüfungsnummer, die Höhe der Dampf-
spamnung und der Inhalt auf dem Dampffaß selbst deutlich eingeschlagen
werden.
§ 23. Hat vor Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits eine Prüfung
der im § 22 Abs. 2 angegebenen Dampffässer durch Sachverständige (§ 3)
stattgefunden, so hat eine erneute Prüfung erst nach Ablauf der im § 15
Abs. 2 angegebenen Fristen zu erfolgen.
3 Die den Sachverständigen zustehenden Gebühren werden durch
den Oberpräsidenten festgesetzt und im Anschluß an diese Verordnung ver-
öffentlicht.
§ 25. Uebertretungen dieser Verordnung seitens der Dampffaßbesitzer
oder ihrer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter (&G 151