Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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der Gew.-O.) oder der mit der Wartung beauftragten Arbeiter werden, so- 
fern nicht nach den Strafgesetzen eine höhere Strafe bedingt wird, mit Geld- 
buße bis zum Betrage von 60 Mark oder im Unvermögensfälle mit ent- 
sprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft die mit der Wartung 
betrauten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser Verordnung er- 
gangenen Dienstvorschriften zuwiderhandeln. 
§ 26. Der Minister für Handel und Gewerbe kann von den vorstehenden 
Bestimmungen entbinden, insbesondere einzelne Dampfdruckgefäße oder 
Gattungen solcher von diesen Bestimmungen ganz oder teilweise ausnehmen. 
§# 27. Durch gegenwärtige Verordnung werden die früheren Bestim- 
mungen über die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft. 
Breslau, den 7. Dezember 1898. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
Aulage V. 
Dienstvorschriften für Dampffaßwärter. 
Die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind ver- 
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs- 
emäß benutzt werden und daß Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem 
Iustayde befinden, nicht in Betrieb bleiben. 
Insbesondere sind folgende Vorschriften genau zu beachten: 
Vorbereitungen zur Inbetriebnahme des Dampffasses. 
1. Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen, 
ob alle Vorrichtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß 
nicht verstopft sind. Ganz besondere Sorgfalt erfordert die Untersuchung des 
Sicherheitsventils und Manometers auf Gangbarkeit und freie Verbindung 
mit dem Dampffaß. 
2. Der Wärter hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungs- 
flächen rein und möglichst frei von Beschädigungen iand 
Die Dichtung der Verschlußöffnungen muß unter Verwendung geeigneten 
Materials sorgfältig ausgeführt werden. 
3. Beim Verschrauben der Verschlußöffnungen sind stets sämtliche 
Schrauben zu benutzen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger 
und gleichmäßiger Weise zu erfolgen. 
Die Benutzung außergewöhnlicher Mittel zum Anziehen (3. B. Aufstecken 
von Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügel 
muttern und Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge 
und dgl.) ist verboten. Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht 
stärker anzuziehen als zur Herstellung der Dichtung erforderlich ist. 
4. Bei Verschlüssen mit umlegbaren Schrauben (Gelenkschrauben), 
Klammerverschlüssen und in Schlitze eingelegten Schrauben ist festzustellen. 
daß durch die Sicherungen das Abrutschen der Muttern verhindert wird und 
die Muttern oder Unterlagscheiben voll aufliegen. 
Kope,Q Die Poltzeiverordn. im R.-B. Oppeln. XO#
	        
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