Gebührenordnung zu der Polizeiverordnung,
betr. die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern, vom 7. Dezember 1898.
l. II. III.
Gebührensatz
für jedes folgende an
Ge- demselben Tage
Angabe bührensatz untersuchte Dampffaß
des für desselben Betriebes
das erste Lo er der ch ben,¾
# s äfts nämlichen Gemeinde-
Prüfungsgeschaf Dampffaß oder Gutsbezirke
belegenen Betriebe
desselben Besitzers
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A. Untersuchung neuer oder neu
aufzustellender Dampffässer.
1. Für die Prüfung der Bauart und
die erste Wasserdruckprobe .. . .. . ... 20 10
2. Für die Abnahmeprüfung 20 10
3. Für die Abnahmeprüfung, verbunden
mit der Bauartprüfung und der ersten
Druckorooooee . .. .. 30 20
B. Regelmäßig wiederkehrende
Untersuchungen.
1. Für die regelmäßige innere Unter-
suchna 15 10
2. Für die regelmäßige Wasserdruck-
probe..................... 15 10
3. Für die regelmäßige innere Unter-
suchung verbunden mit der Wasserdruckprobe 25 20
C. Sonstige Bestimmungen.
1. Für Druckproben nach Hauptaus-
besserungen oder Untersuchungen auf Antrag 20 10
2. Für regelmäßige innere Untersuchungen, die durch eine Druckprobe
ergänzt oder ersetzt werden müssen, sind die Gebühren für eine regelmäßige
Druckprobe zu berechnen.
3. Ermäßigte Gebühren sind nur dann zu berechnen, wenn die be-
treffenden Untersuchungen an dem festgesetzten Tage zu Ende geführt
worden sind.
Für begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Dampffaß-
besitzers oder seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht beendet
werden konnten, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die
entsprechenden Einzelsätze und zwar nach Spalte II zu berechnen. .
4. Falls die Untersuchung mehrerer Dampffäfeer eines Besitzers an
einem Tage vereinbart ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene)
Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Untersuchung eines der
Dampffässer in Angriff genommen ist.
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